Nach Einsicht in zahlreiche Urteile und Verfügungen verschiedener Abteilungen des Bundesgerichts von Januar bis August 2013, die jeweils mit ­einem einzigen mehrseitigen Satz begründet werden, deren Nebensätze stets mit «dass» aneinandergehängt werden, und …


… in Erwägung,

dass für die ersten acht Monate dieses  Jahres auf der Website des Bundesgerichts bei der Stichwortabfrage fast 650 Treffer für den Suchbegriff «Erwägung, dass» angeführt werden,

dass auch in den französischsprachigen Entscheiden gerne mit der Konstruktion «considérant que» (372 Treffer) gearbeitet wird, was der Erledigungsquote nach Sprachen in etwa entspricht,

dass diese deutschen und französischen Dass-Entscheide gemessen an der letztjährigen Erledigungsquote des Bundesgerichts von total 7667 Fällen bereits im August gut 13 Prozent ausmachen,

dass jeweils bis zwanzig oder mehr Dass-Sätze aneinandergereiht werden,

dass die einzelnen Dass-Konstruktionen zwar meist am Zeilenanfang stehen, aber selten durch einen etwas grösseren Zeilenabstand voneinander getrennt sind,

dass in diese Dass-Satzkonstruktionen zum Teil ein weiterer Dass-Nebensatz eingebaut ist,

dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht selten um nicht anwaltlich vertretene Personen handelt, denen die Juristensprache eher wenig vertraut ist,

dass das Zürcher Obergericht dem Bundesgericht zwar nichts zu sagen hat, aber in einem Urteil vom 16. Juli 2012 feststellte, dass die «aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des ‹in der Erwägung dass ...,› heute für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittelinstanzen nur noch schwer verständlich» ist (Urteil NQ120035-O),

dass gemäss diesem Entscheid Dass-Sätze «dazu verleiten, Banalitäten auszudrücken»,

dass Dass-Entscheide «jedenfalls in die Nähe der ungenügenden Begründung» kommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ­bedeutet (Tarkan Göksu, Dike-Kommentar ZPO, Art. 53 N 24 ff.),

dass, wie das Zürcher Obergericht ebenfalls festgehalten hat, die deutsche Sprache grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben wird,

dass Verfahren gestützt auf Artikel 54 des Bundesgerichtsgesetzes grundsätzlich in einer Amtssprache durchzuführen sind,

dass bundesgerichtliche Entscheide Teil des Verfahrens sind,

dass Entscheide, die nicht in ­einer Amtssprache verfasst sind, per se rechtsunwirksam sind,

dass Dass-Entscheide eine unverkennbare Dada-Komponente enthalten,

dass Dada als eine eigenständige Kunstform gilt,  

dass das Dada-Haus Cabaret Voltaire in Zürich, Spiegelgasse 1, ein ­eigentliches Kompetenzzentrum für Dadaismus ist,


wird verfügt:  

1. In einem einzigen Satz abgefasste Dass-Urteile sind ab sofort rechtsunwirksam.

2. In einem einzigen Satz abgefasste Dass-Urteile sind nicht den Parteien, sondern dem Dada-Haus Zürich, Spiegelgasse 1, 8001 Zürich, mitzu­teilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Mitteilungen an alle Abteilungen des Bundesgerichts, unter besonderer Berücksichtigung einiger namentlich bekannter Gerichtsschreiber.