Die Voraussetzungen, um ein Doktorat in Rechtswissenschaften zu machen, variieren von Uni zu Uni. Was aber auffällt: Die meisten Schweizer Universitäten stellen an Studenten anderer Unis dieselben Voraussetzungen wie an «hauseigene» Studenten. Einen «Heimvorteil» beim Doktorat gibt es also nicht, obwohl diese Meinung immer wieder kolportiert wird. Die Zulassungsbedingungen im Überblick:
Universität Bern
Zum Doktorat zugelassen wird, wer den Master of Law mit der Gesamtnote 4,75 oder das Lizenziat mit der Gesamtnote 4,5 erworben hat. Wer diese Titel an einer anderen Schweizer Uni erworben hat, muss die dortigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann von der engeren Fakultät, die sich aus Ordinarien, Vertretern nebenamtlicher Dozenten und Assistenzprofessoren zusammensetzt, auf Antrag eines Mitglieds zum Doktorat ausnahmsweise zugelassen werden.
Universität Freiburg
Zum Doktorat zugelassen wird, wer den Master an der Uni Freiburg oder einer anderen Uni mit einer Durchschnittsnote von mindestens 4,75 abgeschlossen hat. Auswärtige Studierende müssen zudem die Zulassungsbedingungen ihrer Heimuni erfüllen. Der Professorenrat kann ausnahmsweise jemanden zulassen, auch wenn er den Notendurchschnitt nicht erreicht hat, aber aufgrund des späteren Berufs- oder Ausbildungswegs als geeignet erscheint.
Universität Luzern
Die Rechtsfakultät verlangt von den eigenen Studenten einen Master mit dem minimalen Gesamtprädikat «cum laude» (Note 4,8). Wer den Master einer anderen Schweizer Uni hat, wird zugelassen, wenn er die Voraussetzungen der Herkunftsuni erfüllt. Ausnahmsweise zugelassen wird, wer an der Uni Luzern einen Masterabschluss mit dem Prädikat «bene» (mindestens 4,4) erreicht hat. Dasselbe gilt für Masterabsolventen anderer Schweizer Unis, die an ihrer Herkunftsuni nicht ordentlich zum Doktorat zugelassen sind, aber ein Gesamtprädikat erreicht haben, das in der Luzerner Skala einem «bene» entspricht. In beiden Fällen kann die Zulassung erst auf Antrag eines habilitierten Mitglieds der Fakultät durch die Prüfungskommission erfolgen.
Universität Basel
Studenten der Uni Basel brauchen einen Masterabschluss mit der Minimalnote 5. Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag auch eine Zulassung mit der Note 4,8 («cum laude») genehmigen. Bewerber mit einem tieferen Schnitt als «cum laude» müssen dem Promotionsausschuss eine Akzessarbeit vorlegen. Nach Kenntnisnahme dieser Arbeit kann der Promotionsausschuss Bewerber zum Doktorat zulassen. Wer den Masterabschluss einer anderen Schweizer Uni hat und dort dissertieren könnte, kann auch an der Uni Basel doktorieren.
Universität St. Gallen
An der HSG sieht die Promotionsordnung generell eine Mindestnote von 5 vor. Daneben wird die Zusage des Doktorvaters vorausgesetzt. Bei Absolventen anderer Schweizer Unis muss zusätzlich die Bestätigung der Heimatuni vorliegen, dass auch an dieser eine Zulassung zum Doktorat erfolgen würde. Ausnahmsweise Zulassungen zum Doktorat gibt es an der HSG nicht.
Universität Zürich
Voraussetzung ist ein Master oder ein Lizenziat mit dem Mindestprädikat «magna cum laude» (ab 5,0). Wer diese Note nicht erreicht hat, wird zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereiterklärt, die Betreuung zu übernehmen. Absolventen eines Masters oder eines Lizenziats einer anderen Schweizer Uni werden unabhängig von der Abschlussnote zugelassen, wenn die Betreuung gewährleistet ist.
Ein Blick auf die Statistiken zeigt, dass das Doktorat in Rechtswissenschaften oft an derselben Uni absolviert wird wie bereits der ordentliche Studienabschluss. An der Uni Basel zum Beispiel doktorierten im letzten Jahr zwölf «hauseigene» und drei «fremde» Studenten. Auch an der Uni St. Gallen studieren vornehmlich ehemalige HSG-Studenten: 2010 bis 2014 machten 74 Personen ein Doktorat in Rechtswissenschaften, 58 von ihnen hatten bereits in St. Gallen studiert.