Nicht nur für das Betreibungsverfahren ist die Berechnung des Existenzminimums relevant, sondern auch für die Berechnung des familiären Unterhalts und zur Abklärung, ob eine Partei vor Gericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.

Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (KBKS) passte ihre Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs zuletzt im Juli 2009 an. Seither haben sich die Lebenskosten um 5,5 Prozent verteuert. Real wurde also das Existenzminimum seit 2009 gekürzt. Der Grund: Die Richt­linien der KBKS sehen vor, dass die Richtlinien erst ab einer Teuerung von 11,2 Prozent erhöht werden.

Für KBKS-Pressesprecher Bog­dan Todic ist das kein Problem: «Zurzeit steigen vor allem die ­Kosten für Krankenkasse, Energie und Miete. Diese werden im Existenzminimum ohnehin indivi­duell berücksichtigt und kommen zum pauschalen Grundbetrag ­hinzu.»

Die meisten Kantone regelten den Teuerungsausgleich ähnlich wie die KBKS. Einzig der Kanton St. Gallen scherte aus: In einem Kreisschreiben sah er vor, dass die Ansätze im vergangenen Jahr hätten angepasst werden sollen.

Das war aber nicht der Fall. Denn das Kantonsgericht St. Gallen erliess im letzten Sommer ­kurzerhand ein neues Kreisschreiben. Darin legte das Gericht fest, dass der Grundbetrag für das Exi­stenzminimum erst dann an die Teuerung angepasst werden soll, wenn auch andere Kantone diesen Schritt tun.