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Plädoyer 6/04
09.12.2004
Als Antwort auf strafbares Verhalten steht dem Strafrichter mit der Geld- und Freiheitsstrafe ein armseliges Instrumentarium zur Verfügung. Allenfalls können Richter und Vollzugsbehörden die Freiheitsstrafe durch andere Sanktionen – bedingter Strafvollzug,
Massnahme, Halbgefangenschaft – ersetzen oder mildern. Doch alle diese Sanktions- und Vollzugsformen sind keine eigenständigen Alternativen, sondern bloss Modalitäten der klassischen Freih...
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