Als Antwort auf strafbares Verhalten steht dem Strafrichter mit der Geld- und Freiheitsstrafe ein armseliges Instrumentarium zur Verfügung. Allenfalls können Richter und Vollzugsbehörden die Freiheitsstrafe durch andere Sanktionen – bedingter Strafvollzug,

Massnahme, Halbgefangenschaft – ersetzen oder mildern. Doch alle diese Sanktions- und Vollzugsformen sind keine eigenständigen Alternativen, sondern bloss Modalitäten der klassischen Freih...