Inhalt
Plädoyer 6/10
29.11.2010
Letzte Aktualisierung:
07.10.2013
07.10.2013
1. Allgemein
1.1 Ziel der Übergangsbestimmungen
Gesetzgeberisches Ziel des Übergangsrechts nach Art. 448ff. der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist die möglichst rasche Ablösung des bisherigen Rechts durch die vereinheitlichte Strafprozessordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1 Es gilt danach der Grundsatz, wonach das neue Recht ab dem 1. Januar 2011 auch für bereits laufende Verfahren anzuwenden...
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