Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt einen wesentlichen Teil der öffentlichen Gerichtsverhandlung dar. Die Europäische Menschenrechtskonvention1 stellt in Art. 6 Abs. 1 EMRK und in Bezug auf ein Strafverfahren in Art. 6 Abs. 3 (insbesondere lit. d) EMRK Mindeststandards zur ­Sicherung der Fairness im Gerichtsverfahren auf. Art. 6 ist ein wichtiges Menschenrecht in dem Sinn, als es dem Einzelnen ermöglicht, weitere Menschenrechte durchzusetzen.2 Grundsätzlich i...