Per 1. April 2003 hat der Bundesrat die Streitwertgrenze in Konsumentenschutzverfahren von 8000 auf 20’000 Franken erhöht. Bis zu diesem Streitwert müssen die Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches rasches Prozessverfahren zur Verfügung stellen.



Die Tragweite der Änderung ist aber klein: Die meisten Kantone behandeln Konsumentenschutzverfahren als normale zivilrechtliche Prozesse mit der einzigen Ausnahme, dass diese von einem Einzelrichter ohne Schriftenwe...