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Plädoyer 04/2017
25.06.2017
Das ist unklar. Bis im Jahr 2007 war die Rechtslage im Arzthaftungsrecht einfach: Öffentliche Spitäler hafteten ihren Patientinnen und Patienten gestützt auf das öffentliche Recht, Privatspitäler hingegen nach Privatrecht. Die Kantone konnten Privatspitäler auf die Spitalliste setzen und ihnen einen krankenversicherungsrechtlichen Leistungsauftrag erteilen. Vom Kanton gab es in aller Regel aber keine Subventionen.
Seit der KVG-Revision von 2007 erhalten...
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