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Plädoyer 4/10
30.08.2010
Letzte Aktualisierung:
07.10.2013
Bei heiklen Fällen kommuniziert nur noch die Oberstaatsanwaltschaft
Bei heiklen Fällen dürfen die Zürcher Staatsanwälte nicht mehr selbst mit Journalisten sprechen. Zuständig für die Medienarbeit ist die neu geschaffene Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft. Früher waren die untersuchenden Staatsanwälte grundsätzlich selbst für Medienanfragen zuständig. Bei Bedarf konn...
Bei heiklen Fällen kommuniziert nur noch die Oberstaatsanwaltschaft
Bei heiklen Fällen dürfen die Zürcher Staatsanwälte nicht mehr selbst mit Journalisten sprechen. Zuständig für die Medienarbeit ist die neu geschaffene Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft. Früher waren die untersuchenden Staatsanwälte grundsätzlich selbst für Medienanfragen zuständig. Bei Bedarf konnten sie Unterstützung anfordern.
Seit kurzem gilt zumindest bei «Schlüsselfällen» - etwa Korruption, Straftaten von Personen des öffentlichen Lebens oder Schusswaffengebrauch der Polizei - das umgekehrte Prinzip: Die Zuständigkeit für die Medienarbeit liegt bei der Oberstaatsanwaltschaft, die sie an den untersuchenden Staatsanwalt delegieren kann.
Ein Maulkorb für die Staatsanwälte? «Die neue Regelung entspricht einem Bedürfnis, welches viele Mitarbeitende seit langem geäussert haben», sagt Rainer Angst von der Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft. Er war selbst rund zehn Jahre Staatsanwalt und kennt die hohe Belastung in diesem Beruf. Seine heutige Funktion als Medienverantwortlicher versteht er als Dienstleistung: «Wir sprechen uns bei Schlüsselfällen inhaltlich stets mit dem Staatsanwalt ab, der die Untersuchung leitet. Dieser ist und bleibt Herr des Verfahrens.» stoc
Fristenfalle «A-Post Plus»
Ein Zusatzdienst der Schweizerischen Post, die «A-Post Plus», kann zum Stolperstein bei der Fristwahrung werden. «Plus» steht für eine elektronische Sendungsverfolgung. Der Versender erhält eine Bestätigung der Zustellung samt genauer Uhrzeit.
Laut Bundesgerichtsentscheid 2C_430/2009 bewies diese Bestätigung den Zustellzeitpunkt eines Steuerentscheids, obwohl der Empfänger den Erhalt nicht quittieren musste und er die Sendung erst später tatsächlich in Empfang nahm.
Wird zum Beispiel ein «A-Post Plus»-Brief am Freitagmittag ins Postfach gelegt, beginnt der Fristenlauf bereits in diesem Moment, selbst wenn der Empfänger den Brief erst am folgenden Montag aus dem Postfach holt. Wo keine Zustellung mit eingeschriebenem Brief erforderlich ist, kann die «A-Post Plus» also zur Fristenfalle werden. Im neuen Zivil- und Strafprozess hingegen ist auch ab 2011 Zustellung mit eingeschriebenem Brief oder gegen andere Empfangsbestätigung vorgesehen. tom
Digitale Waffe im Rosenkrieg
Anwälte bedienen sich zunehmend im Netz, wie in den USA eine Erhebung der Vereinigung von Familienrechtsanwälten AAML ergeben hat. 81 Prozent der befragten Scheidungsanwälte gaben an, dass in den vergangenen Jahren den Kontrahenten zunehmend Beweismittel aus sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, YouTube vor Gericht vorgehalten würden.
In der Schweiz werden soziale Netzwerke ebenfalls zum Thema. Auch wenn heute das Schuldprinzip rechtlich keine Rolle mehr spiele, werde bei Kinderzuteilung und Besuchsrecht vor allem im Eheschutzverfahren mit hartem Geschütz aufgefahren, sagt Kathrin Thomann, auf Scheidungen spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht in Zürich. So in einem Fall, in dem es um ein Besuchsrecht ging: «Dem Ehemann wurde im Verlauf des Verfahrens superprovisorisch verboten, sich auf Facebook zu seinem Trennungsprozess zu äussern.» Die Regel ist der Einbezug sozialer Netzwerke aber nicht. Rechtsanwalt Daniel Trachsel, Spezialist für Scheidungen, sagt, weder er noch seine Kanzlei seien bislang damit konfrontiert gewesen. sci