ZPO:Zeugeneinvernahmen neu geregelt

Aussagen müssen im Zivilprozess einem Zeugen nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt werden, wenn die Verhandlung mit Tonband, Video oder mit anderen technischen Massnahmen aufgezeichnet wird. Diese Änderung von Artikel 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist per 1. Mai in Kraft getreten. Neu kann jedes Gericht frei entscheiden, ob es auf das Vorlesen und die Unterschrift verzichten will. Die Aufzeichnungen werden zu den Akt...