Das Adhäsionsverfahren ist in Artikel 9 des Opferhilfegesetzes (OHG) vorgesehen. Die Vorteile der gleichzeitig mit dem Strafverfahren erledigten Forderungen des Opfers liegen auf der Hand: Der Gerichtsstand ist am Deliktsort, der Prozess lässt sich ökonomisch führen, strafprozessuale Schutznormen sind anwendbar und in der er­ ten Instanz gibt es kein oder nur ein geringes Kostenrisiko für die Geschädigten.



Trotzdem gibt es aus der...