Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtshilfe nicht zu leisten ist, wenn Gefahr besteht, dass die Menschenrechte des Betroffenen im ersuchenden Staat verletzt werden. Konkret etwa das Folterverbot (Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK) sowie Verfahrensgarantien (Artikel 6 EMRK). Das gilt auch ausserhalb formeller Rechtshilfeverfahren. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie die Missachtung dieser Rechte, besonders die Verletzung des Folterverbot...