An sich könnte man meinen, dass die Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder aber die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) greifen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zwar vom Lohn abzieht, sie aber nicht weiterleitet. Dies ist aber nicht der Fall. Bei den beiden Bestimmungen handelt es sich von ihrem Charakter her um Geschäftsführungsdelikte, das heisst um Delikte, die Fälle erfassen, bei welchen eine Person für eine andere handel...