Am 1. Oktober traten Neuerungen im Stras­senver­kehrsgesetz (SVG) in Kraft. Nun haben Gerichte mehr Ermessensspielraum, um bei Raserdelikten die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und «unnötige Härten» zu vermeiden, wie es der Bundesrat in einer Mitteilung zur Gesetzesrevision formuliert.

Die Mindeststrafe für solche Delikte beträgt weiterhin ein Jahr Freiheitsstrafe und der Führerausweis wird für zwei Jahre entzogen. Hat der Täter jedoch aus «achtenswerten Beweggründen» gehandelt oder ist er unbescholten, kann das Gericht den Strafrahmen unterschreiten und den Führerausweisentzug auf ein Jahr reduzieren. Das revidierte SVG sieht weiter neu eine Halterhaftung auch für juristische Personen vor. Somit kann die Polizei die Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn es nicht bekannt gibt, wer am Steuer sass.