Der Entwurf für die neue Strafprozessordnung nimmt den Opferschutz zu wenig ernst. Die Mitwirkungs- und Parteirechte der Opfer sind umständlich, die Pflicht der Behörden zur Information nur rudimentär und der Schutz vor der Konfrontation mit dem Täter ungenügend.



Der Vorentwurf zu einer eidgenössischen Strafprozessordnung (VE) nimmt die Anliegen des Opferschutzes noch viel zu wenig auf. Das erstaunt, denn spätestens seit der Einführung des Opferhilfegesetzes (OHG) ...