Mutmassliche ausländische Kriegsverbrecher können laut Militärstrafgesetz neu nur angeklagt werden, wenn sie einen «engen Bezug» zur Schweiz haben. Hingegen sind Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit weiterhin ohne diese Einschränkung verfolgbar.



Ende 2003 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat entschieden: Mutmassliche ausländische Kriegsverbrecher können nur vor ein schweizerisches Militärgericht gestellt werden, wenn sie sich in der Schweiz ...