Ab 1. Juli kann die ­Revision eines Bundesgerichtsurteils wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch dann verlangt werden, wenn die Schweiz die Verletzung anerkennt und es zu einer gütlichen Einigung mit dem Betroffenen kommt. Bisher war eine Revision nur möglich, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz verurteilte. Die Änderung geht auf eine parlamentarische ­Initiative des Genfer SVP-­Nationalrats Yves Nidegger aus dem Jahr 2016 zurück. Bisher gab es 14 Verfahren gegen die Schweiz, die mit einer gütlichen Einigung endeten.