Die Parteien sind frei, im Rahmen des Einzelarbeitsvertrages die Lohnhöhe zu bestimmen, sofern keine höher-rangige Rechtsquelle dieses Recht beschränkt (Art. 322 Abs. 1 OR). Angesichts der überwiegenden Verhandlungsmacht des Arbeit-gebers hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang Vorschriften erlassen, welche die formelle Vertragsfreiheit zugunsten einer gewissen materiellen Vertrags-gerechtigkeit einschränken.

Das Ungleichgewicht der Parteien auf de...