Das materielle Recht will die Anwendung einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) auf Akutfälle beschränken: Nur akute1 Selbst-2 oder Fremdgefährdung3 können die Anwendung der Art. 397a ff. ZGB rechtfertigen.4 Die Rechtswirklichkeit reflektiert demgegenüber ein Kontrastbild: Gemäss dem vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (eine Abteilung des Bundesamtes für Statistik) kürzlich herausgegebene...