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Plädoyer 3/06
22.05.2006
Das materielle Recht will die Anwendung einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) auf Akutfälle beschränken: Nur akute1 Selbst-2 oder Fremdgefährdung3 können die Anwendung der Art. 397a ff. ZGB rechtfertigen.4 Die Rechtswirklichkeit reflektiert demgegenüber ein Kontrastbild: Gemäss dem vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (eine Abteilung des Bundesamtes für Statistik) kürzlich herausgegebene...
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