Zivilprozessrecht
Entschädigung auch bei Verrechnung
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sein Aufwand durch die Parteientschädigung nicht gedeckt ist. Das gilt laut Bundesgericht auch dann, wenn die Gegenpartei eigene Forderungen mit der geschuldeten Parteientschädigung verrechnet.
Sachverhalt:
Im April 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von X. teilweise gut und wies die Streitsache zur neuen Prüfung an das Obergericht zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sprach das Bundesgericht antragsgemäss eine Parteientschädigung von 1500 Franken zu. Dies zulasten der Kasse des Obergerichtes.
Im Dezember 2009 beantragte X. schliesslich die Revision dieses Urteils bzw. die nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da das Obergericht die Parteientschädigung mit den Gerichtsschulden des Gesuchstellers verrechnen wollte.
Aus den Erwägungen:
1. In seiner Beschwerde vom 25. März 2009 (im Verfahren 1B_85/2009) hatte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ausdrücklich das Rechtsbegehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt («alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich», Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung direkt an die Rechtsvertreterin (anstatt an den Beschwerdeführer) wurde nicht beantragt. Ebenso wenig wurden drohende Verrechnungsansprüche des Kantons Zürich erwähnt. Für den Fall des Unterliegens hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen (Rückweisung zur Neuprüfung). [...] Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 68 BGG) eine pauschale Parteientschädigung von 1500 Franken zulasten des Kantons Zürich zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit hinfällig (Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009).
2. Der Gesuchsteller legt dar, dass die ihm zugesprochene Parteientschädigung mit seinen offenen Gerichtsschulden beim Obergericht des Kantons Zürich verrechnet werde, weshalb das Obergericht die Auszahlung der Parteientschädigung an seine Rechtsvertreterin verweigere.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist in Fällen wie dem vorliegenden das Revisionsbegehren als Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegenzunehmen (Urteile 1F_17/2009 vom 4. November 2009; 1P.411/1998 vom 7. August 1998; 9C_516/2007 vom 4. August 2008 E. 2; vgl. auch Thomas Geiser, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 64 N. 38).
3. Der Gesuchsteller hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG waren schon damals erfüllt. Das Bundesgericht musste im Urteil 1B_85/2009 allerdings davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt oder der Anwältin ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet.
In beiden Fällen hat die Rechtsvertretung der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb ihr Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt (bzw. wieder auflebt). Wurde die Entschädigung bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen; ansonsten hat er die Möglichkeit, deren nachträgliche Festsetzung zu beantragen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse für das Hauptverfahren zuzusprechen.
Eine Entschädigung für das nachträgliche Verfahren rechtfertigt sich praxisgemäss nicht, da dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller schon im Hauptverfahren auf die mögliche Verrechnung hingewiesen und (im Hinblick darauf) die Zusprechung einer Entschädigung an die Rechtsvertreterin (gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG) beantragt hätte (vgl. Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 3). Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Urteil 1F_30/2009 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2010
Verwaltungsrecht
Unzulässige Verweigerung der IV-Checkliste
Die Veröffentlichung der IV-Checkliste bedeutet kein ernsthaftes Schadensrisiko. Der Zugang zum standardisierten Fragebogen darf darum gemäss Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht verweigert werden.
Sachverhalt:
Y. reichte am 11. September 2008 beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein Gesuch um Zugang zur IV-Checkliste ein, von der er in den Medien gehört hatte. Das BSV verweigerte ihm den Zugang, weil die Veröffentlichung eine effektive Missbrauchsbekämpfung beeinträchtigen würde und das verlangte Dokument deswegen unter die Ausnahmebestimmungen von Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes falle (BGÖ). Darauf wandte sich Y. an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Aus den Erwägungen:
[...]
6. Die IV-Checkliste enthält keine Personendaten (Art. 3 Bst. a DSG). Sie ist ein standardisierter Fragenkatalog, weshalb ihre Herausgabe die Privatsphäre eines Dritten nicht beeinträchtigt. Demnach ist Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht anwendbar, die Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen auf Herausgabe und privaten Interessen auf Wahrung der Privatsphäre Dritter entfällt.
7. Wie oben ausgeführt (siehe oben I./5 bis I./7) wurden Teile des standardisierten Fragenkataloges bereits veröffentlicht. Das BSV verweigert jedoch den Zugang zur IV-Checkliste in seiner Gesamtheit. Es argumentiert, die Veröffentlichung hätte eine hohe Gefährdung von behördlichen Massnahmen zur Folge.
Nach Ansicht des Beauftragten ist dies widersprüchlich, weil das BSV Teile des Fragenkatalogs aktiv (Pascal Mahon / Olivier Gonin, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz. 66ff.) bekannt gegeben hat (so sind 7 der 19 Risikofaktoren öffentlich bekannt, teilweise sogar mit ihrer Bewertung). Bei diesen Risikofaktoren und deren Gewichtungen besteht somit kein Geheimhaltungsinteresse mehr, womit die Einschätzung des Schadensrisikos hier nicht mehr relevant ist. Deshalb kann sich das BSV nicht auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ berufen.
Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zu den bekannten Risikofaktoren 1, 2, 3.1, 3.3, 3.5, 4.2 und 5.4 ebenso wie zu den bekannten Bewertungszahlen der Risikofaktoren 2, 3.1, 3.3, 3.5 und 5.4 nicht verweigert werden darf. Auch darf der Zugang zu den bereits veröffentlichten Informationen, wonach es 19 Kriterien gibt und beim Erreichen von 20 Punkten der Fall an den Spezialisten überwiesen wird, nicht verweigert werden.
8. Zu prüfen bleibt, ob der Zugang zu den noch nicht bekannten Risikofaktoren beziehungsweise Informationen gewährt werden kann.
9. Im Abschnitt A «Allgemeine Angaben» sind Rubriken wie z.B. AHV-Nummer, Teilerwerbstätigkeit, Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender aufgelistet. Der Sachbearbeiter füllt sie im Einzelfall mit Angaben des Versicherten aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rubriken nicht bekannt gegeben werden können. Auch sind die Angaben am Schluss des Dokuments allgemeiner Natur (Datum, Fallbearbeiter etc.) und können bekannt gegeben werden.
10. In Bezug auf Abschnitt B «Bewertung», der den standardisierten Fragenkatalog (eigentliche Checkliste) enthält, beruft sich das BSV auf die Ausnahmebestimmung Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ. Diese Norm ermöglicht die Geheimhaltung der Durchführung einer Massnahme, während Bst. a sich auf die Geheimhaltung der Vorbereitung einer Massnahme, d.h. der Meinungs- und Willensbildung bezieht. Geschützt werden durch Bst. b die Vorkehrungen, welche die Behörden treffen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Geheimhaltung dieser Vorkehrungen muss der Schlüssel zu ihrem Erfolg darstellen (Bertil Cottier / Rainer J. Schweizer / Nina Widmer, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz. 62ff.). Mit andern Worten muss das Bekanntwerden der konkreten behördlichen Massnahme dazu führen, dass die Behörde ihr Ziel «‹ dem gewöhnlichen Lauf der Dinge› mit hoher Wahrscheinlichkeit» (Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 163) nicht mehr im gesetzten Rahmen erreichen kann. Diese Geheimhaltungsnorm schützt in erster Linie Ermittlungen, Inspektionen, administrative Überwachungen [...] und behördliche Aufklärungskampagnen (Bertil Cottier / Rainer J. Schweizer / Nina Widmer, in: Brunner/Mader, [Hrsg.], Handdkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 23f.).
11. Entscheidend für das Vorliegen des Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ ist, ob durch das Bekanntwerden des standardisierten Fragekatalogs (Risikofaktoren) erstens eine Triage der möglichen Missbrauchsfälle und zweitens eine effiziente und zielgerichtete Dossierbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist.
12. Mit dem standardisierten Fragenkatalog soll nach dem dreistufigen Konzept des BSV in einer ersten Phase die Gruppe von Versicherten mit Betrugsverdacht herausgefiltert werden (Triage): Er dient laut BSV den IV-Sachbearbeitern zur Sensibilisierung der Missbrauchserkennung und Entscheidung, ob ein Fall intern den Spezialisten weitergeleitet werden soll. Er soll gemäss BSV «frühzeitig eine effiziente und zielgerichtete Dossierprüfung» ermöglichen, weil «nur mit einer solchen Vorausscheidung [...] das Arbeitsvolumen bewältigt werden» [kann].
13. Das BSV hat in seiner Stellungnahme als Begründung lediglich auf die Ausnahmebestimmung Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ verwiesen und pauschal festgehalten: «Auf Grund der Erfahrung in der Privatassekuranz kann davon ausgegangen werden, dass die IV-Checkliste ihre Wirksamkeit in der Triagierung verlieren würde, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn sobald die einzelnen Kriterien und ihre Gewichtungen gemäss Checkliste öffentlich bekannt sind, werden gesuchstellende Versicherte mit unlauteren Absichten ihr Verhalten und ihre Angaben so anpassen und verändern, dass damit die heute mögliche Triage wirkungslos wird.»
14. Es ist für den Beauftragten aufgrund der Ausführungen des BSV nicht nachvollziehbar, in-wiefern aufgrund der Veröffentlichung der einzelnen Risikofak-toren und deren Gewichtung eine Triage wirkungslos werden sollte. Ein Teil der Risikofaktoren, immerhin 7 von 19, sind bereits publiziert worden. Das BSV hat nicht geltend gemacht, dass diese - von ihm bekannt gemachten - Veröffentlichungen negative Auswirkungen auf die Triage gehabt haben.
15. Vom standardisierten Fragebogen, den der Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Triage (d.h. der Vorausscheidung von mutmasslichen Missbrauchsfällen) einsetzt, ist die konkrete Vorbereitung einer Massnahme im Einzelfall (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) zu unterscheiden, wie beispielsweise die Bekanntgabe von Ermittlungsmethoden oder die Tatsache einer laufenden Ermittlung. Hier wäre aus der Sicht des Beauftragten die Überführung einer Person wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug sehr wohl gefährdet. Vorliegend steht jedoch ein standardisierter Fragebogen, der als Arbeitsinstrument und Hilfsmittel dient, im Mittelpunkt.
16. Aus Sicht des Beauftragten ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der standardisierte Fragenkatalog nach der Zugänglichmachung nicht mehr der Sensibilisierung der Sachbearbeiter dienen könnte und als Arbeitsinstrument einsetzbar wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine effiziente Triage in der Missbrauchserkennung erheblich beeinträchtigt und von einem ernsthaften Schadensrisiko aus-zgehen ist, weil das BSV die IV-Checkliste nicht zurückgezogen hat und die IV-Stellen diese weiterhin als Arbeitsinstrument verwenden.
Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zum gesamten Dokument nicht verweigert werden darf. [...]
Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-beauftragten vom 16. März 2010 (vgl. Seite 7)
Strafprozessrecht
Massnahme: Anforderungen an ein Gutachten
Eine Fremdanamnese in Form eines einzelnen, nicht verifizierten Telefonanrufs genügt nicht zur Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens. Bei solch offensichtlichen Mängeln des Gutachtens muss ein Ergänzungsgutachen oder ein Obergutachten eingeholt werden.
Sachverhalt:
Im Jahr 2001 wurde gegen X. eine ambulante Massnahme wegen einer chronischen paranoiden Schizophrenie angeordnet. Acht Jahre später stellten die Behörden eine zuerst eröffnete Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung wieder ein. Der Grund dafür war die mangelnde Schuldfähigkeit von X.
Das daraus folgende Gesuch um Anordnung einer ambulanten Massnahme mit einer stationären Initiierung gegen X. ist vor Gericht noch hängig. Am 5. Oktober 2009 ordnete das Amtsstatthalteramt Luzern eine dringliche vorsorgliche ambulante Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO/LU an. Gleichzeitig beantragte das Amtsstatthalteramt eine stationäre Initiierung der Massnahme. Nachdem das Obergericht den Rekurs von X. gegen diesen Entscheid abgelehnt hatte, führte dieser dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Willkür in der Sachverhaltsermittlung. Der Gutachter Dr. med. G. habe in einem Gutachten vom 26. August 2009 ausführlich begründet, weshalb keine (im ordentlichen Verfahren auszusprechende) Zwangsmedikation notwendig sei.
Allein wegen eines Telefonanrufs des Betreuers A., Pflegefachmann und Betreuer des Vereins V., habe Dr. G. seine Meinung geändert und am 3. sowie 15. September 2009 zwei vollkommen anders lautende Nachträge zum ursprünglichen Gutachten abgegeben. Darin habe er von einer Zuspitzung der Lage und Befürchtungen des Betreuers berichtet, was der Leiter des Vereins V. in seinem Bericht vom 10. September 2009 nicht bestätigt habe.
Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass A. die Situation ganz anders geschildert und dies mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 schriftlich bestätigt habe. Ein einzelner, nicht verifizierter Telefonanruf genüge im Übrigen den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Zudem sei die Interpretation dieses Anrufs durch Dr. G. unzutreffend gewesen. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand aktenwidrig gewürdigt und den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzutreffend festgestellt. Ausserdem habe sie ohne zusätzliche Abklärungen die unzutreffende Meinung von Dr. G. in den beiden Nachtragsberichten übernommen. All dies verletze Art. 9 BV. [...]
1.3 [...] Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit einer gerichtlichen Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls zusätzliche Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben, beispielsweise ein Ergänzungsgutachten oder eine Oberexpertise einzuholen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann willkürlich sein und gegen Art. 9 BV verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4). Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet hat, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 5P.369/1996 vom 13. Januar 1997 E. 3). [...]
1.5.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der Inhalt eines einzelnen, nicht verifizierten Telefonanrufs den Anforderungen zur Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nicht genügt. Der Gutachter Dr. G. legt in seinem Nachtragsbericht vom 3. September 2009 selber offen, dass ihn lediglich die telefonische Mitteilung von A. zum entgegengesetzten Schluss kommen liess, wie er ihn im Gutachten vom 26. August 2009 noch gezogen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass er mit Blick auf seine neue Dia-gnosestellung den Beschwerdeführer persönlich befragt oder weitere Erkenntnisquellen beigezogen hätte. Zwar führte er am Vortag, dem 2. September 2009, eine Konsultation mit dem Beschwerdeführer durch. Hierzu erwähnte Dr. G. in seinem Nachtragsbericht vom 3. September 2009 lediglich, dass der Beschwerdeführer das «übliche, psychopathologisch relativ unauffällige Bild» zeigte.
1.5.4 Die formlose Befragung von Drittpersonen aus dem näheren oder weiteren Umfeld der beschuldigten Person, wie vorliegend das Telefongespräch mit A., stellt eine sogenannte Fremdanamnese dar. Fremdanamnesen ohne Berücksichtigung von Verfahrensrechten werden immer mehr in Frage gestellt (vgl. Andreas Donatsch / Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Dezember 1997 § 115 N. 35; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4.d.bb mit Hinweisen auf grundsätzliche Kritik an Fremdanamnesen).
Vorgeschlagen wird etwa, dass belastende Aussagen Dritter nur ins Gutachten einfliessen dürfen, wenn eine justizförmige, das heisst förmliche, parteiöffentliche Befragung unter Wahrung der Parteirechte stattgefunden hat (Matthis Brunner, Psychiatrische Begutachtung - Aspekte der Verteidigung, in: Marianne Heer / Christian Schöbi [Hrsg.], Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, SWR Bd. 6, 2005, S. 185ff., S. 195).
Weniger weit gehend wird auch vertreten, dass Befundtatsachen, die der Experte kraft seines Spezialwissens erhebt, verwertbar seien, während Zusatztatsachen, die auch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ermitteln könnten, erst nach einer justizförmigen Befragung beachtet werden dürften (hierzu Donatsch/Schmid, a.a.O., § 115 N. 35).
Als zulässig angesehen werden im Allgemeinen sogenannte informatorische Befragungen von kleineren sachdienlichen Auskünften durch eine sachverständige Person bei Auskunftspersonen (Hans Ludwig Schreiber / Henning Rosenau, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in: Klaus Foerster, Harald Dressing [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, 2005, S. 153ff., S. 162f.
Der Bericht von Dr. G. über die Zuspitzung der Situation fusst unzweifelhaft einzig auf den (telefonischen) Angaben von A. und stellt daher eine Fremdanamnese dar, die klarerweise über eine blosse informatorische Befragung von kleineren Auskünften hinausgeht. Soweit eine solche Fremdanamnese als zulässig erachtet wird, müssten verschiedene Formvorschriften beachtet werden, so die Orientierung der befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Einhaltung dieser Formvorschriften ist im Gutachten zu protokollieren, und es ist sicherzustellen, dass die fraglichen Aussagen detailliert dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht Brunner, a.a.O., S. 196; vgl. auch § 30 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Luzern über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 8. Januar 2002 [in der Fassung gemäss Änderung vom 19. Mai 2009; SRL 315]).
1.6
1.6.1 Die Nachträge bzw. Neueinschätzungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. G. leiden indessen nicht nur an formellen, sondern auch an inhaltlichen Mängeln, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass die Vorinstanz nicht alleine darauf hätte abstellen dürfen.
1.6.2 In der Stellungnahme von D., Bereichsleiter des Vereins V. betreffend Betreuungssituation des Beschwerdeführers vom 10. September 2009, wird keine sich zuspitzende Entwicklung beschrieben, sondern ein psychisch stabiler Zustand. Ausserdem werden die den Beschwerdeführer störenden verbalen Belästigungen der Nachbarin sowie die Geruchsbelästigungen weiterer Nachbarn erwähnt. Die Vorinstanz geht auf diese Stellungnahme ebenso wenig ein wie auf den Sozialbericht von C. vom 8. September 2009 (Fasz. 8 act. 19 der Vorakten), welcher zu denselben Feststellungen kommt. Die von Dr. G. erwähnten Belästigungen erscheinen als Ausfluss der in seinem Gutachten vom 26. August 2009 beschriebenen chronifizierten paranoiden Schizophrenie, bei welcher der Beschwerdeführer u.a. an olfaktorischen Halluzinationen (Geruchshalluzinationen) leidet und in seiner eigenen Wahnwelt lebt (Gutachten, S. 14).
1.7 Die Vorinstanz verfällt daher in Willkür, wenn sie für die Abklärung der Gefährlichkeit und die hieraus folgende Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers weder ein Ergänzungs- noch ein Obergutachten eingeholt hat.
2. Bei diesem Verfahrensausgang können die übrigen Beschwerdepunkte offen bleiben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. November 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. [...]
Urteil 6B_1090/2009 der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2010.
Strafverfahren: Willkürliche Kostenauflage
Wenn ein Strafverfahren gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wird, darf für die Kostenfolge nicht nur das Verschulden des angezeigten Ehegatten geprüft werden. Eine solche einseitige Prüfung verstösst gegen die Unschuldsvermutung.
Sachverhalt:
Y. erstattete Strafanzeige und Strafantrag gegen seine Ehefrau X., woraufhin die Staatsanwaltschaft gegen diese eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage einleitete. Y. erklärte später sein Desinteresse, worauf das Verfahren eingestellt und dessen Kosten von 500 Franken X. auferlegt wurden. X. suchte die Einzelrichterin erfolglos um Beurteilung der Kostenfolge an. Daraufhin wandte sich X. an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin und eine angemessene Prozessentschädigung.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss § 42 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Sie werden dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat. [...]
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Kostenauflage verletze die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung und das Willkürverbot nach Art. 9 BV. [...]
3.2 Fehl gehen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ohrfeige ausschlaggebend für die Eröffnung der Strafuntersuchung war. Die von der Beschwerdeführerin zugestandene einmalige Ohrfeige wäre nur auf Antrag strafbar gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Tätlichkeit auf eine Beschimpfung als Prostituierte folgte und daher straffrei sein kann (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB).
Die einmalige Ohrfeige der physisch erwiesenermassen unterlegenen Ehegattin hätte offensichtlich nicht zu einer Strafverfolgung von Amtes wegen geführt. Auslöser für das Strafverfahren waren die massiven Vorwürfe in der Strafanzeige des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher diese der häuslichen Gewalt gegen ihn und ihren gemeinsamen Sohn sowie der Drohung beschuldigte, und der Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Willkürlich wäre es daher, der Beschwerdeführerin einzig wegen der Ohrfeige die Kosten aufzuerlegen.
4.1 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die Behörden aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns verpflichtet waren, ein Strafverfahren einzuleiten. Sie mussten den angezeigten Gewalttätigkeiten und Drohungen sowie dem Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nachgehen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Kostentragung, wenn das Verfahren in der Folge gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wird.
4.2 Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil des Ehegatten kann die zuständige Behörde das Verfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StGB). Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde die definitive Einstellung (Art. 55a Abs. 3 StGB).
Die Einstellung gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schweren Fällen der häuslichen Gewalt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, Art. 126 Abs. 2 lit. b und Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit sollen in einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920f.).
Der Einstellungsentscheid wird in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Interessen des Opfers. Grundsätzlich kann die Behörde allerdings nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3, mit Hinweisen). Die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB erfolgt somit nicht mangels Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw. weil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist, sondern weil der Ehegatte oder Partner die Strafverfolgung nicht (mehr) wünscht.
4.3 Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zulasten des Staates zur Folge. Eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigt sich, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist. Wurde die Anzeige mutwillig oder grobfahrlässig erstattet, kann der Anzeigeerstatter zur Tragung der Kosten verpflichtet werden.
Unzulässig ist hingegen eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kostenfolge beim Rückzug des Strafantrags, da die in den Anwendungsbereich von Art. 55a StGB fallenden Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind (zum Ganzen Riedo / Saurer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 178ff. zu Art. 55a StGB). Grundsätzlich ebenfalls anwendbar sein können die kantonalen Bestimmungen über die Kostentragung bei schuldhafter Verursachung der Strafuntersuchung durch den Angeschuldigten (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH).
4.4 Vorliegend wurden die Behörden einzig aufgrund der Anzeige von Y. tätig. Die Ehegatten befanden sich in einer heftigen Ehekrise, was sich in gegenseitigen Anschuldigungen äusserte. Damit einher geht oft eine Missachtung der ehelichen Beistandspflicht durch beide Ehegatten. Beweise für die von Amtes wegen zu verfolgenden Taten fehlen.
Es ist daher stossend, für die Kostenfolge nur die Frage nach dem Verschulden des angezeigten Ehegatten zu prüfen und diesem mit Verweis auf die Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine solche einseitige Prüfung der Verschuldensfrage kommt einer unzulässigen Verurteilung in der Sache gleich und verstösst gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Willkürlich ist es zudem, in Fällen, in denen die Ehegatten, wie vorliegend, seit längerer Zeit ihre eheliche Treue- und Beistandspflicht gegenseitig regelmässig verletzen, für die Kostenauflage auf isolierte Ereignisse abzustellen.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass Y. gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Strafantrag stellte und das Verfahren diesbezüglich nicht gestützt auf Art. 55a StGB, sondern einzig zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots ist begründet. [...]
Urteil 6B_835/2009 der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2009.
Gerichte des Bundes aktuell
Kein Erfolg für Open-Source-Anbieter
Das Bundesverwaltungsgericht ist in öffentlicher Beratung auf die Beschwerde von Anbietern von Open-Source-Software gegen die Vergabe eines Informatikauftrags des Bundes an Microsoft nicht eingetreten. Beim Streit ging es um einen Drei-Jahres-Auftrag über 42 Millionen Franken, der 2009 vom Bundesamt für Bauten und Logistik freihändig an Microsoft vergeben worden war. Die Open-Source-Anbieter bemängelten, dass keine öffentliche Ausschreibung erfolgt war. Ihren Entscheid begründeten die Richter in Bern damit, dass die Beschwerdeführer für den Auftrag als potenzielle Anbieter gar nicht in Frage kommen konnten und folglich von der Vergabe nicht betroffen sind. Gegenstand der Vergabe sei die effiziente und vernünftige Weiternutzung der bereits bestehenden Informatik des Bundes. Diese basiere seit 1990 auf einer Microsoft-Umgebung. Das Angebot der Beschwerdeführer stellte eine Alternative dazu dar. Insofern zielten die Open-Source-Anbieter auf einen Strategiewechsel bei der Bundesinformatik ab.
Öffentliche Beratung vom 6.7.2010 im Verfahren B-3402/2009; schriftliche Begründung ausstehend
Postkonto auch für dubiose Kunden
Die Schweizerische Post muss auch dubiosen Kunden ein Konto zur Verfügung stellen und für sie den Zahlungsverkehr abwickeln. Dazu ist sie gemäss Art. 2 PG verpflichtet. Unzulässig ist deshalb Art. 17 der Post-AGB, der ein jederzeitiges Kündigungsrecht vorsieht. Ob eine Kündigung aus wichtigem Grund, etwa wegen strafbarem Verhalten des Kontoinhabers, gerechtfertigt wäre, lässt das Bundesgericht offen. Die im konkreten Fall in der Öffentlichkeit heftig kritisierten Geschäftspraktiken der Konteninhaberin reichen für eine Kündigung aus wichtigem Grund keinesfalls aus. Da sich die Post aber ihre Klienten nicht aussuchen kann, dürfen ihr im Gegenzug deren dubiose Geschäftspraktiken nicht angelastet werden.
4A_417/2009 vom 26.3.2010
Raserunfall als vorsätzliche Tötung
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung (fünf Jahre Freiheitsstrafe) gegen einen Berner Autolenker bestätigt, durch dessen Schuld 2006 zwei junge Frauen gestorben sind. Der Automonteurlehrling war 2006 mit seiner Freundin von Lyss Richtung Büetgen gefahren. Bei der Verfolgung eines anderen Fahrzeuges geriet er in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Wagen. Dessen Lenkerin und die Beifahrerin starben. Laut den Richtern in Lausanne war aufgrund der halsbrecherischen Fahrweise die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls erkennbar. Bei der Verfolgung sei der Lenker angesichts seiner Fahrweise und Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Die Berner Justiz sei zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht mehr ernsthaft habe darauf vertrauen können, es werde schon gut ausgehen. Vielmehr habe er es bei der Verfolgungsfahrt mit seinem über 200 PS starken, tiefergelegten Wagen im eigentlichen Sinn «darauf ankommen» lassen. Dass er sich bei seiner Fahrt auch selber gefährdet habe, ändere nichts.
Urteil 6B_168/2010 vom 4.6.2010
Kein Platz für Vereinbarung über Sterbehilfe
Die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe zwischen der Zürcher Staatsanwaltschaft und der Sterbehilfeorganisation Exit ist nichtig. Laut einem Sitzungsentscheid des Bundesgerichts lässt das geltende Recht keinen Raum für solche Abmachungen. In der Vereinbarung wurden «Standesregeln» für die Durchführung von Sterbehilfe definiert. Der Gegenstand der Regelung - mit dem Recht auf Leben im Zentrum - ist laut Gericht von so grosser Bedeutung, dass nur der Bundesgesetzgeber zuständig sein kann. Vor allem stelle die Vereinbarung eine verbotene Erweiterung von Art. 115 StGB dar, der die Suizidbeihilfe abschliessend regle. Zudem sei aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Platz für eine Abmachung, die bei Einhaltung gewisser Regeln den Verzicht auf ein Strafverfahren garantiere.
Öffentliche Beratung vom 16.6.2010 im Verfahren 1C_438/2010; schriftliche Begründung ausstehend
Leistungskürzung nach rassistischem Spruch
Die Suva darf ihre Taggeldleistungen für einen Versicherten kürzen, der in einem Berner Tram von einem dunkelhäutigen Mann niedergeschlagen und verletzt wurde, nachdem er ihn «Nigger» oder «Neger» genannt hatte. Direkte Zeugen für die Äusserung gab es keine. Indessen bestätigten mehrere Personen, dass der Dunkelhäutige erwidert habe, «was Neger, ich heisse nicht Neger». Eine solche Antwort mache nur Sinn, wenn er zuvor auch so betitelt worden sei. Laut Gericht steht weiter fest, dass es sich bei der Bezeichnung «Neger» um eine rassistische Beschimpfung handelt. Der Niedergeschlagene habe mit einer heftigen Reaktion rechnen müssen und insofern seine Verletzungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG grobfahrlässig herbeigeführt.
8C_877/2009 vom 28.6.2010
Stromtarife 2009 zu stark gesenkt
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ist bei der Senkung der Stromtarife 2009 zu weit gegangen. Die Kosten für sogenannte Systemdienstleistungen dürfen laut Bundesverwaltungsgericht nicht den Kraftwerkbetreibern angelastet werden. Die entsprechende Änderung von Art. 31b der StromVV durch den Bundesrat verstösst gegen die BV und das StromVG, da die Regierung nicht ermächtigt war, mit den Kraftwerkbetreibern einen neuen Kreis von Tarifpflichtigen zu schaffen.
A-2607/2009 vom 8.7.2010
Mitfahrt des Sohnes auf Gefahrentransport verboten
Der 11-jährige Sohn eines Gefahrgut-Lastwagenfahrers (Benzin) kann beim Begleiten seines Vaters nicht als Mitglied der Fahrzeugbesatzung gelten, sondern ist ein unerlaubter Fahrgast (Busse von 100 Franken wegen Verstosses gegen Art. 21 lit. c SDR). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Junge beim Lotsen behilflich sein kann, laut Bundesgericht steht allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausser Frage, dass er in Notsituationen überfordert wäre. So zum Beispiel beim einhändigen Halten eines Feuerlöschers oder der Alarmierung und Informierung von Rettungs- und Einsatzkräften.
6B_372/2010 vom 2.6.2010
Grünes Licht für die UBS-Amtshilfe
Nach der parlamentarischen Genehmigung des Abkommens mit den USA über die Lieferung der Bankdaten von amerikanischen UBS-Kunden darf die Schweiz nun Amtshilfe leisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotverfahren die Beschwerde einer betroffenen UBS-Kundin abgewiesen. Der genehmigte Staatsvertrag ist als völkerrechtliche Verpflichtung für das Gericht verbindlich, selbst wenn er gegen Bundesrecht oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen sollte. Kein Hindernis für die Amtshilfe bildet der Umstand, dass der Name der betroffenen UBS-Kunden im US-Ersuchen nicht ausdrücklich genannt wird, sondern durch gewisse im Abkommen definierte Kriterien ersetzt ist. Vorgesehen ist zudem, dass Gebühren und Verluste bei der Berechnung der für die Amtshilfe massgebenden Mindesteinkünfte aus einem Konto nicht berücksichtigt werden.
A-4013/2010 vom 15.7.2010
Unzulässige U-Haft nach dem 1. Mai
Die Zürcher Behörden haben nur unzureichend begründet, weshalb sie einen mutmasslichen 1.- Mai-Chaoten fast ein Jahr nach den Vorfällen von 2009 in Untersuchungshaft genommen haben. Der Mann wird verdächtigt, bei den 1.-Mai-Krawallen 2009 zusammen mit anderen Personen die Fassade einer Bankfiliale mit Steinen und Farbenflaschen beworfen zu haben. Er wurde am 29. April dieses Jahres für drei Wochen inhaftiert. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun gutgeheissen und bemängelt, dass der Anwalt des Inhaftierten, obwohl den Behörden als sein Verteidiger bekannt, nicht zur Haftrichterverhandlung vorgeladen wurde. Dies verstosse offensichtlich gegen die Zürcher Strafprozessordnung und zugleich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung. Laut Gericht wurden zudem weder der dringende Tatverdacht noch die Gründe für die Haft vom Haftrichter des Bezirksgerichts ausreichend begründet. Mittlerweile hat dieser die Sache auf Geheiss aus Lausanne neu beurteilt und die Haft nachträglich nicht bewilligt. Der Betroffene will Schadenersatz und Genugtuung fordern.
Urteil 1B_161/2010 vom 12.7.2010
PJ
Zur Publikation vorgesehen
Staats-/Verwaltungsrecht
- An Zürcher Tankstellen dürfen nachts zwischen ein und fünf Uhr keine Detailhandelsprodukte mehr verkauft werden. Laut Bundesgericht empfindet es ein Grossteil der Bevölkerung nicht als einen wesentlichen Mangel, wenn die fraglichen Produkte nicht erworben werden können. Damit geht es bei den Nachteinkäufen nicht um ein besonderes Konsumbedürfnis, welches eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot rechtfertigen könnte.
(Art. 17 Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ArGV). 2C_748/2009 vom 15.7.2010
- Als Eigentümer einer Parzelle innerhalb eines belasteten Standorts muss der Kanton Zürich die Altlasten-Abklärung für das ganze Gebiet selbst einleiten, zumal die Belastung von seinem Grundstück ausgegangen sein könnte. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass entsprechende Untersuchungen gemäss USG zügig durchzuführen sind. Der Kanton habe das ganze Verfahren unzulässig verzögert, indem er die Eigentümerin verpflichten wollte, die Untersuchung der eigenen Parzelle selbst vorzunehmen.
1C_375/2007 vom 7.6.2010
- Die Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland hatte die Einführung einer Fluglärmentschädigung zur Folge. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die betroffenen Grundeigentümer ihre Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 erworben haben müssen, um eine solche Entschädigung zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Stichtag auf den Tag der Kündigung des Abkommens, den 23. Mai 2000, festlegen wollen. Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass im Kampf gegen Fluglärm die Lärmbegrenzung an der Quelle sowie passive Schallschutzmassnahmen und weniger enteignungsrechtliche Entschädigungen im Vordergrund stehen müssen.
1C_284/2009 vom 8.6.2010
- Öffentliche gewerbliche Pokerturniere in der Variante «Texas Hold'em» dürfen nicht ausserhalb von konzessionierten Spielbanken durchgeführt werden. Das Bundesgericht widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht: Nach Ansicht der Richter in Lausanne überwiegt das Glückselement die Geschicklichkeit, womit Poker unter die Spielbankengesetzgebung fällt.
2C_694/2009 vom 20.5.2010
- Die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der LSVA per 1. Januar 2008 ist nicht rechtswidrig (Begründung des Entscheides vom 19.4.2010). Kernpunkt: Die Stauzeitkosten Dritter dürfen zulasten des Schwerverkehrs berücksichtigt werden.
2C_802/2009 vom 19.4.2010
Zivilrecht
- Das Zürcher Handelsgericht darf auch dann als unabhängiges und unparteiisches Gericht gelten (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Privatperson (freiwillig) als Partei auftritt. Der Beizug von Fachrichtern aus der Wirtschaft, die im jeweiligen Gebiet tätig sind, bezweckt nicht eine Interessen- oder Branchenvertretung, sondern Fachkunde.
4A_118/2010 vom 19.4.2010
- Wer im Stundenlohn arbeitet, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung. Eine Ausnahme bildet der 1. August, da einzig dieser von Bundesrecht her als Feiertag definiert ist. Eine Entschädigungspflicht besteht nur, wenn die betroffene Person am 1. August tatsächlich gearbeitet hätte.
4A_54/2010 vom 4.5.2010
- Konkurshinderungsgründe gemäss Artikel 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind strikte nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht wurden.
5A_277/2010 vom 14.7.2010
- Hat der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls den Wohnort gewechselt, muss das Rechtsöffnungsbegehren beim Gericht am neuen Domizil des Schuldners gestellt werden, sofern der Schuldner zuvor den Gläubiger über den Umzug informiert oder dieser sonst davon Kenntnis erhalten hat. Die Revision des SchKG von 1994/97 mit dem neu geschaffenen Art. 84 Abs. 1 ändert nichts an der bisherigen Praxis.
5A.53/2010 vom 25.6.2010
- Steht ein Kind getrennt lebender Eltern unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, darf dieser ohne Bewilligung des Richters oder der Vormundschaftsbehörde ins Ausland ziehen. Der betroffene Elternteil macht sich in diesem Fall nicht strafbar und begeht keine Kindsentführung im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.
5D_171/2009 vom 1.6.2010
Strafrecht
- Der Transport von Zügelgut zwischen Fahrzeug und Wohnung darf als Güterumschlag gelten. Dieser ist bezüglich dem Abstellen des verwendeten Fahrzeugs nicht nur dann privilegiert, wenn keine Parkfelder vorhanden sind. Die vorhandenen Parkplätze dürfen und müssen vorab verwendet werden. Soweit es für den Güterumschlag nötig ist, darf die zulässige Parkzeit aber überschritten werden.
6B_212/2010 vom 27.5.2010
- Nicht zu beanstanden ist laut Bundesgericht die im Rahmen einer Betrugsverurteilung abgegebene gutachterliche Einschätzung, wonach die nachgewiesene aktive Teilnahme an einer Einbruchserie nicht mit den früher beim IV-Facharzt gezeigten Einschränkungen (apathisch und nicht ansprechbar wegen Hirnschädigung nach Autounfall) vereinbar sein kann.
6B_202/2010 vom 31.5.2010
- Eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 StGB ist auf der Basis der vom Richter provisorisch festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach Art. 283 ZGB zulässig. Das gilt unabhängig vom Resultat der späteren Vaterschaftsfeststellung.
6B_986/2009 vom 8.6.2010
Sozialversicherungsrecht
- Kommt der Sozialversicherungsrichter zum Schluss, dass die im Scheidungsverfahren angeordnete Teilung des Pensionskassenguthabens nicht durchführbar ist, muss der Sozialversicherungsrichter das Dossier zur erneuten Entscheidung an den Scheidungsrichter retournieren.
9C_388/2009 vom 10.5.2010
- Die Waadtländer Behörden haben einer HIV-positiven Afrikanerin, die sich illegal in der Schweiz aufhält und auf einen Entscheid für eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung wartet, die Sozialhilfe zu Recht gestrichen und ihr nur noch Nothilfe gewährt.
8C_724/2009 vom 11.6.2010
PJ
Strassburg aktuell
Grosse Kammer gegen Kindesrückführung
Im August 2007 hatte die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts (Urteil 5A_285/2007) eine in Lausanne wohnhafte Mutter verpflichtet, bis Ende September die Rückkehr ihres 2003 geborenen Sohns Noam nach Israel sicherzustellen. Die Mutter hatte Israel mit Noam im Juni 2005 heimlich verlassen, obwohl ihr Ex-Mann ein (begleitetes) Besuchsrecht hat und ihr die israelische Justiz eine Ausreise mit dem Sohn untersagt hatte. Das Bundesgericht stützte sich auf das «Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung». Die Frau argumentierte in Lausanne vergeblich, der Vater sei aggressiv und als Anhänger der ultra-orthodoxen jüdischen Bewegung «Lubawitsch» religiös radikalisiert und damit eine Gefahr für Noams Entwicklung.
Die 1. Kammer des EGMR verneinte am 8. Januar 2009 mit 4 gegen 3 Stimmen eine Missachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; vgl. plädoyer 1/2009). Die Grosse Kammer (17 Richter und Richterinnen) gab nun aber mehrheitlich der Mutter und dem Kind Recht.
Zwar akzeptierte auch die Grosse Kammer, dass der Rückführungsbefehl im Ermessensspielraum des Bundesgerichts lag. Die strikten Automatismen des Haager Übereinkommens dürften aber nicht mechanisch angewandt werden, denn die Haager Konvention sei im Kern ein prozessuales Instrument und nicht ein Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Aufgrund der veränderten Situation von Mutter und Kind liege die Rückkehr des in der Schweiz integrierten Jungen nach Israel nicht in seinem Interesse.
Auf der anderen Seite wäre der Nutzen eines vermehrten Kontakts zum Vater aufgrund seines Verhaltens (Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten, finanzielle Probleme, gescheiterte zweite Ehe) fraglich. Zudem könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Mutter im Falle einer Rückkehr nach Israel eine Freiheitsstrafe riskiere, was klarerweise nicht im Interesse des Kindes liege. Im Fall einer zwangsweisen Rückführung würden sowohl die Rechte des Kindes als auch jene der Mutter (Art. 8 EMRK) missachtet, hielt die Grosse Kammer mit 16 gegen eine Stimme fest.
Der Schweizer Richter Giorgio Malinverni schilderte in einem Sondervotum, warum er anders als im Januar 2009 nun eine EMRK-Verletzung bejahte. Der erste Grund für seinen Meinungswandel sei der Zeitablauf: Noam habe nun zwei Jahre seines Lebens in Israel und fünf in der Schweiz verbracht. Zudem habe sich die wahre Persönlichkeit von Noams Vater gezeigt, der seine zweite Ehefrau noch während der Schwangerschaft verlassen, sich nicht um seinen Sohn bemüht und offenbar das Interesse am Fall verloren habe.
Urteil der Grossen Kammer N° 41615/07 «Neulinger & Shuruk c. Schweiz» vom 6.7.2010
Altersunterschied als Kriterium bei der Adoption
Nachdem die 1957 geborene Ariane Schwizgebel 2002 ein vietnamesisches Kind adoptiert hatte, bemühte sich die unverheiratete Frau jahrelang um die Adoption eines zweiten Kindes. Die kantonalen Behörden lehnten die Einzeladoption ab, das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (5A.19/2006). Die adoptionswillige Frau unterschätze die Belastung durch ein zweites Kind und sei zeitlich nicht ausreichend verfügbar; zudem spreche der Altersunterschied von mehr als 46 Jahren gegen die Adoption.
Ariane Schwizgebels Beschwerde wegen Diskriminierung (Art. 14 und 8 EMRK) hat der EGMR einstimmig abgewiesen. Zunächst verwarf der Gerichtshof das Argument, die Schweiz benachteilige über 45-jährige adoptionswillige Frauen gegenüber gleichaltrigen Müttern biologischer Kinder. Hier fehle es an einer vergleichbaren Situation, denn der Staat könne die Geburt biologischer Kinder im Gegensatz zu einer Adoption in keiner Weise beeinflussen.
Die Adoptionsverweigerung sei im vorliegenden Fall verhältnismässig angesichts des notwendigen Schutzes der Interessen beider Kinder und des Beurteilungsspielraums, den die Staaten geniessen. Die Schweiz kenne keine gesetzliche Obergrenze. Vielmehr wende das Bundesgericht das Kriterium der Altersdifferenz in flexibler Weise auf den jeweiligen Fall an.
Urteil der 1. Kammer N° 25762/07 «Schwizgebel c. Schweiz» vom 10.6.2010
Schweiz vereitelte eheliches Zusammenleben
Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche durch die schweizerischen Behörden heirateten zwei äthiopische Paare in der Schweiz. Die zwangsweise Rückschaffung in ihr Heimatland konnte wegen systematischer Weigerung der äthiopischen Behörden nicht realisiert werden. Ein rechtmässiges Zusammenleben in der Schweiz war den beiden Paaren trotz des Eheschlusses während rund fünf Jahren verwehrt. Dies rührte daher, dass die Männer nach ihrer (illegalen) Einreise dem Kanton Waadt zugewiesen worden waren, die Frauen jedoch den Kantonen Bern und St. Gallen. Einen Kantonswechsel verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) gemäss konstanter Praxis.
Die im Kanton Bern lebende Frau musste ihren Gatten regelmässig mit dem Zug besuchen, das Paar konnte auch nach der Geburt des Kindes im Jahr 2005 keinen gemeinsamen Haushalt führen. Die dem Kanton St. Gallen zugewiesene Frau hingegen hielt sich nicht an die fremdenpolizeiliche Anordnung und wurde dafür in verschiedener Hinsicht sanktioniert (2003 wurde sie einmal durch die Polizei zurückgeführt, später strich ihr der Kanton St. Gallen die Sozialhilfe). Eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Waadt erhielten die beiden Ehefrauen erst 2008.
Die Behinderung des Zusammenlebens missachtete nach einstimmiger Auffassung des Gerichtshofs den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Der EGMR verurteilte die Schweiz zur Bezahlung von je 5000 Euro Genugtuung an die beiden Ehefrauen sowie zur Begleichung des materiellen Schadens (unter anderem 2330 Euro für hundert Zugbilletts Bern–Lausanne).
Urteile der 1. Kammer N° 3295/06 «Agraw c. Schweiz» und N° 24404/05 «Mengesha Kimfe c. Schweiz» vom 29.7.2010
FZ
Publikation der Entscheide
Die Entscheide des EGMR werden in Reports of Judgements / Recueil des arrêts et décisions (Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Strasse 449, D-50939 Köln) in englischer und französischer Sprache offiziell veröffentlicht. Deutsche Übersetzungen finden sich bisweilen in der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ; N. P. Engel Verlag, D-77694 Kehl am Rhein), in der Österreichischen Juristen-Zeitung (ÖJZ; Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Kohlmarkt 16, A-1014 Wien) sowie im Newsletter des österreichischen Instituts für Menschenrechte (Edmundsburg, Mönchsberg 2, A-5020 Salzburg). Im Internet auf der Website des EGMR:
www.echr.coe.int