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Plädoyer 02/2018
03.04.2018
Zivilprozessrecht
Noven müssen innert zehn Tagen geltend gemacht werden
Nach Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts von Artikel 229 Absatz 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. «Ohne Verzug» bedeutet «sofort». Dabei ist in der Regel von einer Zehntagesfrist seit der Entdeckung auszugehen.
Sachverhalt:
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