Verwaltungsrecht
Kostenauflage nur mit gesetzlicher Grundlage
Die Polizei muss sich für die Kosten von Polizeieinsätzen an die Störer halten, nicht an die Veranstalter. Zudem müssen die in Rechnung gestellten Kosten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Und die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit ist zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Verschiedene Luzerner Vereine verlangten vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Aufhebung einer Änderung der Polizeikostenverordnung (SRL Nr. 882) vom 5. Juni 2012. Die Gebühren von Polizeieinsätzen von (bewilligten) Demonstrationen sollten ihrer Meinung nach nicht auf die Veranstalter abgewälzt werden können.
Nach dem neuen Paragrafen hätte die Luzerner Polizei einem Veranstalter von kommerziellen Anlässen 100 Prozent der Kosten eines Polizeieinsatzes in Rechnung stellen können. Bei Veranstaltungen mit ideellem Zweck (wie Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik, Breiten- und Behindertensport) hätte das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Kostenanteil reduzieren dürfen. Bei Kundgebungen wäre nichts berrechnet worden. Zudem hätten spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern vom Departement genehmigt werden können. Wenn Gewalt an Personen und Sachen verübt worden ist, wären nach dieser Bestimmung die vollen Kosten für Polizeieinsätze auf den Veranstalter (in der Regel 40 Prozent) und die übrigen Verursacher abgewälzt worden.
Das Verwaltungsgericht entschied: § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung muss aufgehoben werden, da er keine gesetzliche Grundlage hat, der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt und die Gebührenhöhe nicht begrenzt ist.
Erwägungen:
3.c) Obwohl dem Legalitätsprinzip im öffentlichen Abgaberecht aufgrund von Art. 127 Abs. 1 BV besondere Bedeutung zukommt, ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert. Diesfalls hat das Gesetz aber mindestens die folgenden Aspekte hinreichend präzise zu umschreiben: 1. den Kreis der Abgabepflichtigen; 2. den Gegenstand der Abgabe, d.h. den gebührenpflichtigen Tatbestand; 3. die absolute Höhe der Abgabe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, 4. allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht, soweit solche bestehen (vgl. Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 3 zu § 59, S. 550). Damit bleiben der Delegation in der Regel im Wesentlichen die Modalitäten des Bezugs, das Verfahren und die Behördenorganisation zugänglich. Wie bereits ausgeführt, hat die Praxis die im Legalitätsprinzip verankerten Vorgaben hinsichtlich der Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben abgeschwächt. Zu beachten sind bei diesen aber immerhin das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen für den betreffenden Verwaltungszweig die Gesamteingänge den Gesamtaufwand nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Hungerbühler, a.a.O., S. 505 ff., 520 ff.). Dieses Prinzip schliesst eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung bei der Abgabenbemessung nicht aus (BGE 126 I 188 E. 3a/aa). Sodann verlangt das Äquivalenzprinzip im Sinn einer Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 55 E. 4.1; BG-Urteil 1P.645/2004 vom 1.6.2005, E. 3.4; Hungerbühler, a.a.O., S. 522 ff.).
d)?Die Polizeikostenverordnung verweist im Ingress auf § 32 PolG, also auf jene Bestimmung im PolG, die dem Regierungsrat in Abs. 3 die Kompetenz einräumt, die Gebühren als Entgelte für besondere Polizeieinsätze auf der Stufe der Verordnung zu regeln (vgl. Botschaft B 90 zum Entwurf eines Gesetzes über die Kantonspolizei vom 20.6.1997, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 876 ff., insbes. S. 892). § 32 PolG steht unter dem VII. Zwischentitel «Gebühren» und spricht von «Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993». Das Gebührengesetz (GebG) wiederum definiert die in der Luzerner Rechtsordnung verankerten unterschiedlichen Arten von Gebühren in den §§ 3 ff.
Im vorliegenden Prüfungsverfahren geht es den Parteien gerade um «Polizeieinsätze»; darauf ist die Polizeikostenverordnung zugeschnitten (dazu: § 1 Abs. 1 der Polizeikostenverordnung). Gegenstand der im vorliegenden Verfahren interessierenden Verwaltungsgebühr ist mithin das Entgelt für bestimmtes polizeiliches Handeln. Letzteres ist auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinne in den §§ 9 ff. des PolG geregelt (dazu: Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, insbes. S. 209 ff.; Reinhard, a.a.O., S. 51 ff.). Dass mit polizeilichem Handeln rechtmässiges polizeiliches Handeln gemeint ist, bedarf keiner Erörterung.
4.?Was die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen betrifft, ist auf § 32 Abs. 2 PolG hinzuweisen. Danach kann die Luzerner Polizei gegebenenfalls bei Grossveranstaltungen Gebühren von «Veranstalterinnen und Veranstaltern» erheben (lit. a). Sodann kann sie auch Gebühren von Verursacherinnen und Verursachern erheben, und zwar für ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder – was im vorliegenden Kontext weniger interessiert – wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen (lit. b).
Dieser auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn abgesteckte Kreis der Abgabepflichtigen wird in § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung nicht in identischer Weise übernommen, sondern, wie zu zeigen sein wird, weiter gezogen, als dies die erwähnte Rechtsgrundlage gemäss Polizeigesetz hergibt. Nach der Vorgabe von § 32 Abs. 2 lit. b PolG können ausserordentliche Aufwendungen nämlich einzig den «Verursachern» auferlegt werden. § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung nennt jedoch als Kreis möglicher Gebührenpflichtiger «Veranstalter» und «übrige Verursacher».
Konstellationen, in denen Veranstalter nicht als Verursacher gelten können, blendet der Verordnungsgeber aus. Da der Veranstalter allerdings nicht in jedem Fall als gebührenpflichtiger Verursacher ins Recht gefasst werden kann, fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Sache des Gesetzgebers ist es, die Begriffe «Veranstalter» und «Verursacher» auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn zu verankern, sodass diese bei Bedarf auf der Stufe Verordnung gegebenenfalls verwendet werden können.
5.?Nach der Polizeikostenverordnung sollen die «Veranstalter» und «übrige Verursacher» je nach ihrem Störeranteil Gebühren entrichten. Mit dieser Formulierung in § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung kommt zum Ausdruck, dass sich der Verordnungsgeber hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen vom Störerprinzip hat leiten lassen. Indes spricht sich die Polizeikostenverordnung über dieses Prinzip nicht näher aus bzw. regelt es nicht. Das JSD weist freilich darauf hin, dass das Störerprinzip im vorliegenden Zusammenhang – konkret im Kontext des Polizeirechts – als bekanntes Prinzip der Verwaltungsrechtswissenschaft vorausgesetzt ist.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt der Verordnungsgeber dem vom Legalitätsprinzip verlangten Anspruch auf Rechtssicherheit nicht nach. Denn das in der Verwaltungsrechtswissenschaft differenziert diskutierte Störerprinzip verweist auf den Kreis der Abgabepflichtigen, ohne diesen mit Bezug auf den vorliegenden Sachzusammenhang ausreichend präzise einzugrenzen.
a)?Aus dem Grundsatz, dass polizeiliche Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als es der polizeiliche Zweck erfordert (Verhältnismässigkeit) ergibt sich, dass die polizeiliche Massnahme sich nur gegen den Störer, nicht gegen den bloss mittelbaren Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes richten darf (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2488).
Lehre und Praxis haben das «Störerprinzip» dem Grundsatz nach wiederholt bestätigt. Ferner war man bestrebt, dessen Gehalt, der sich unter verschiedenen Aspekten nicht leicht erschliesst, näher zu umschreiben bzw. etwas einzugrenzen (zur Dogmengeschichte: Möckli / Töndury, «Vom Störerprinzip – und zurück?», in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 25 ff.), sodass der Begriff heute im Wesentlichen drei Ausprägungen kennt: Zu nennen ist als Erster der Verhaltensstörer. Er stört oder gefährdet durch sein Verhalten (oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter) unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2490).
b)?Bei alledem ist nicht zu übersehen, dass die Umschreibung des Zweckveranlassers als Störer im Schrifttum umstritten ist (so: Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2502). Mit gewichtigen Gründen wird in der Lehre etwa gegen die Behandlung des Zweckveranlassers als Störer eingewendet, mit dem Zweckveranlasser werde der Kreis von Verantwortlichen bzw. Störer zu weit gezogen, was zu Härten führe.
Mohler schlägt mit Bezug auf den Zweckveranlasser eine Eingrenzung vor und lässt nur denjenigen als Zweckveranlasser gelten, für den – aufgrund eigenen Setzens von Gegebenheiten und Zuständen – eine durch andere bewirkte Gefahr oder Störung voraussehbar war und der die rechtliche und faktische Möglichkeit zu deren Vermeidung oder Beseitigung hat. Überdies verlangt er, dass der polizeiwidrige Zustand nicht in einem ordentlichen Bewilligungs- bzw. Entzugsverfahren durch die zuständige Behörde hätte vermieden oder behoben werden können (Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, Rz. 719, S. 235).
Mit Blick auf das Bemühen der Lehre, dem Störerprinzip mit Bezug auf den Zweckveranlasser Grenzen zu setzen und der damit einhergehenden Kontroverse um die Tragweite des Störerbegriffs, muss der Gesetzgeber, will er sich des Störerprinzips bedienen, die Reichweite der Verantwortlichkeit selber bestimmen. Insbesondere erscheint es unabdingbar, dass der Gesetzgeber für die Gebührenpflicht eines Zweckveranlassers klare Grenzen setzt.
Die in der Lehre geführte Kontroverse über die Grenzen der Verantwortlichkeit als Zweckveranlasser schliesst es aus, die Verwaltungsrechtswissenschaft allein als genügend sichere Grundlage der Rechtsanwendung heranzuziehen; vielmehr obliegt es angesichts des heutigen Diskussionsstandes dem Gesetzgeber, für die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu sorgen.
An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gerade im Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit der Ausweitung des Störerbegriffs auf den Zweckveranlasser mit Kritik begegnet wird (vgl. zum Ganzen: Kern, Kommunikationsgrundrechte als Gefahrenvorgaben, Zürich 2012, S. 482 ff.; Leutert, a.a.O., S. 121, Gander, «Sicherheit und Demonstration – Grenzen eines Grundrechts», in: Sicherheit und Recht 2008, S. 67 ff., insbesondere S. 76).
So wird bezüglich der Figur des Zweckveranlassers etwa kritisiert, das Abstellen auf das Veranlassen oder bewusste Inkaufnehmen von Störungen berge ein subjektives Element in sich, das mit der objektiven Struktur des Störerprinzips unvereinbar sei. Beispielsweise bestehe die Gefahr, dass mit dem Begriff des Zweckveranlassers auch polizeiliche Massnahmen in weiter Kausaldistanz zur eigentlichen Schädigung begründbar werden könnten.
Hinzu komme, dass das Ausmass des Störungspotenzials auch von den Einstellungen und Sensibilitäten potenzieller Gegendemonstranten abhänge. Die Anwendung der Figur des Zweckveranlassers bringe es mit sich, dass sich die friedliche Kundgebung diese Zustände seitens der Gegendemonstranten anrechnen lassen müsse. Wegen des Abweichens vom Grundsatz der Unmittelbarkeit berge die Zweckveranlassung die Gefahr, den Kreis möglicher Störer über Gebühr auszuweiten.
In Anbetracht dieser erheblichen und berechtigten Bedenken gegenüber einer uneingeschränkten Ausweitung des Kreises möglicher Störer ist es mit Blick auf den im Abgaberecht besonders streng gehandhabten Grundsatz der Gesetzmässigkeit unumgänglich, dass der Gesetzgeber den Störerbegriff im vorliegenden Kontext hinsichtlich einer praxistauglichen Lösung in sachgerechter Weise eingrenzt. Die Bestimmung von § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung trägt diesem Anspruch nach klarer Abgrenzung mit Bezug auf den Kreis der Gebührenpflichtigen nicht in gebührendem Mass Rechnung.
6.?Die Antragsteller machen weiter geltend, die Vorlage verletze grundrechtliche Garantien. Die Versammlungsfreiheit zähle zu den Grundrechten der freien Kommunikation, welche in den Art. 16–18 sowie 20–23 BV verankert seien. Die Änderung der Polizeikostenverordnung zeitige abschreckende Wirkungen. § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung führe zu einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung: Die nur schwer vorhersehbare und u.a. vom wertenden Behördenermessen abhängende Gebührenpflicht könne bei den Veranstaltern von Demonstrationen zu erheblichen Mehrkosten führen. Der daraus resultierende Abschreckungseffekt («chilling effect») sei geeignet, Versammlungen zu verhindern oder deren Durchführung einzuschränken.
a)?Die Regelung von § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung geht von Veranstaltungen aus, die unter Umständen Verwaltungsgebühren zur Folge haben können. Dass damit auch politische Manifestationen, insbesondere Demonstrationen auf öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträgern und Plätzen, gemeint sind, liegt auf der Hand. Fraglich ist, ob Organisatoren derartiger – an sich grundrechtlich geschützter – Veranstaltungen gegebenenfalls mit den in Rede stehenden Verwaltungsgebühren belastet werden dürfen.
aa)?Fest steht, dass Polizeiorgane gestützt auf die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 11 EMRK) gehalten sind, Demonstrationen zu schützen (vgl. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, insbesondere S. 437 ff. mit Hinweisen; ferner: LGVE 2006 II Nr. 1 E. 3a und b; Urteil V 12 245 vom 5.4.2013). Dieser polizeiliche Dienst zählt denn auch zu den polizeilichen Aufgaben, die prinzipiell aus Steuergeldern zu finanzieren sind.
Vor dem Hintergrund des erwähnten verfassungsmässigen Schutzes der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hielt der Schweizerische Bundesrat auf eine Anfrage von Nationalrat Engelberger (NW) im Jahre 2003 fest, dass Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern, wenn überhaupt so nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden dürfen.
Sodann führte der Bundesrat aus, dass eine Kostenbeteiligung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage abgestützt werden müsste. Dabei hätten die Behörden den grundrechtlichen Interessen an der Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besondere Beachtung zu schenken.
Weiter hielt der Bundesrat in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Nationalrat Edi Engelberger fest, unter solchen Umständen könnten die Kosten eines Polizeischutzes von Demonstrationen den Veranstaltern von vornherein nur so weit auferlegt werden, als das Recht zu demonstrieren dadurch nicht faktisch verhindert und die Veranstalter nicht von der Organisation einer Demonstration «abgeschreckt» würden (vgl. Leutert, a.a.O., S. 121, mit Hinweisen auf die Behandlung der parlamentarischen Antrage in Fussnote 540). Diese wegleitenden Überlegungen sind auch im vorliegend zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen.
bb)?Die Antragsteller befürchten, dass § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung tendenziell zu einer verfassungswidrigen Hürde werden könnte oder gar zu einer Vereitelung der Grundrechtsausübung führen würde, weil Träger der Grundrechte der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit wegen einer drohenden Gebührenbelastung inskünftig eine derartige Manifestation nicht einmal mehr zu organisieren wagten. Eine solche Reaktion, die auf einer Einschüchterung bzw. einem Abschreckungseffekt beruhen könnte, ist entgegen der Bestreitungen der Vorinstanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
So mag sich in der Tat ein Abschreckungseffekt einstellen, wenn mit Blick auf die Rechtslage im Zuge der Ausübung des Grundrechts mit derart hohen Kosten gerechnet werden müsste, dass der Grundrechtsberechtigte – konkret die Veranstalterin bzw. der Veranstalter – aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten würde. Eine Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung zufolge eines Einschüchterungseffekts bzw. einer Abschreckungswirkung liegt nach der Praxis effektiv bereits dann vor, wenn an die Grundrechtsausübung unverhältnismässig grosse negative Begleiterscheinungen geknüpft werden. Dies ist nämlich der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts mit hohen Polizeikosten gerechnet werden muss (Leutert, a.a.O., S. 119 f.).
Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall bedeutsam. Sie verdeutlichen, dass die gestützt auf § 4 Abs. 4 Polizeikostenverordnung zu überbindenden Verwaltungsgebühren bei politischen Veranstaltungen, die ihrerseits den Grundrechtsschutz geniessen, im Ansatz heikel sind; sie können nur so weit Bestand haben, als sie (u.a.) hinsichtlich der Höhe der Gebühr den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen. Mit andern Worten halten der Höhe nach nicht von vorherein bekannte, unter Umständen sehr hohe Gebühren von der Wahrnehmung der Grundrechte ab oder – anders gewendet – können solche Gebühren die Grundrechtsausübung geradezu vereiteln.
Wie an anderer Stelle bereits festgehalten, kann den angefochtenen Bestimmungen der Verordnung weder von vornherein die effektive Gebührenhöhe noch der Kreis der Abgabepflichtigen entnommen werden. Dass damit der verpönte Abschreckungseffekt verstärkt wird, ist nicht von der Hand zu weisen.
cc)?Aufgrund dieser Erwägungen wird – nunmehr auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten – deutlich, dass der Gesetzgeber gehalten ist, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr so auszugestalten, dass die Gebührenhöhe von vornherein abgeleitet bzw. errechnet werden kann. Weiter ist mit Bezug auf den erwähnten Einschüchterungseffekt bzw. die Abschreckungswirkung zu fordern, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die Gebühr eine Höchstgrenze festsetzt. Weil die Polizeikostenverordnung keine Höchstgrenze enthält, ist die Rüge der Antragsteller, wonach die streitbezogene Änderung der Polizeikostenverordnung auf eine Grundrechtsverletzung zielt, berechtigt.
7. Zusammenfassend verletzt § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung das Gesetzmässigkeitsprinzip und vermag vor der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht zu bestehen. Aus diesem Grund ist die Bestimmung in Gutheissung des vorliegenden Normenprüfungsantrags aufzuheben.
Urteil P 12 2 der Abteilung für die Prüfung von Erlassen des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7.5.2013
Aktenzugang trotz Kopieraufwand
Einem Sozialhilfeempfänger müssen auf Anfrage alle Aktenstücke seines hängigen Verfahrens kopiert und gegen Rechnung für Kopien und Arbeit zugestellt werden. Es ist kein unverhältnismässiger Aufwand, wenn für das Kopieren von 1700 Seiten zusätzliche Arbeitsstunden geleistet werden müssen.
Sachverhalt:
A., der seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, wurde am 13. Juni 2012 vom Bezirksrat B. Akteneinsicht gewährt. Gerne hätte er sämtliche Akten (inkl. Aktennotizen) «zu jedem Referenzpunkt und/oder meine Person betreffend» mit Ausnahme der bezirksrätlichen Beschlüsse und seiner Korrespondenz in Kopie erhalten. Da der Bezirksrat trotz wiederholter Fristansetzung nicht tätig wurde, gelangte A. an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Bezirksrat am 3. September 2012 aufforderte, die Sache zu erledigen – entweder durch Gewährung der Akteneinsicht oder durch Erlass einer Verfügung.
Am 5. September 2012 stellte der Bezirksrat A. Kopien von einigen Aktenstücken zu, die er nicht verlangt hatte. A. gelangte erneut an die Direktion der Justiz und des Inneren, die den Bezirksrat daraufhin ermahnte. Am 17. Oktober 2012 beschloss der Bezirksrat, A. Aktennotizen des Sozialamts (Verfahren 01–07), Vorladungen der Staatsanwaltschaft an D und E (Verfahren 07) und internen Mailverkehr mit der Gemeindeverwaltung C (Verfahren 07) zuzustellen. Für die übrigen, bisher nicht zugestellten Akten diverser Rechtsmittelverfahren verweigerte der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung von Kopien. Mit einer als «Rekurs» betitelten Eingabe gelangte A. am 19. November 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Zustellung der gesamten beim Bezirksrat befindlichen Akten.
Erwägungen:
3.1?Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges Studium der Akten ermöglicht (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz / Bosshart / Röhl, § 8 N. 60 ff.). Die Gewährung der Akteneinsicht erfolgt durch Aktenvorlage am Sitz der Behörde, wobei der Einsichtnehmende Handnotizen anfertigen oder Aktenstücke kopieren lassen kann (BGE 122 I 109 E. 2b, mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass die Möglichkeit besteht, den Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend zu machen.
Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung anderseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGer, 19. Juli 2012, 8C_292/2012 E. 5.4; 23. März 2011, 8C_199/2010, E. 5.2; BGE 129 I 249 E. 3).
3.2?Auf kantonaler Ebene gewährt Art. 17 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses Grundrecht durch das IDG (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG), das in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Bekanntgabe von Informationen definiert. Danach verweigert das öffentliche Organ die Informationsbekanntgabe ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (Abs. 1). In Abs. 2 sind Beispiele zum öffentlichen Interesse erwähnt. Ein privates Interesse liegt vor, wenn durch die Bekanntgabe die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
3.3?Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers abhängig machen (§ 25 Abs. 2 IDG). Den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG kann das öffentliche Organ dann verlangen, wenn es das Gesuch mit den verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV]).
4.1?Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner verweigerte Zustellung von Kopien derjenigen Akten, die er selbst verfasst habe oder die ihn als Adressaten aufführen würden. Der Beschwerdegegner erwog , dass die Bereitstellung dieser Akten einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen würde. Dem sei bei der Interessenabwägung höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Beschwerdeführers, diese Akten nochmals kopiert zu erhalten. Angesichts der dargestellten unterschiedlichen Ausprägung der Informationsgewinnung bei hängigem bzw. abgeschlossenem Verfahren ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des gewährten Akteneinsichtsrechts im Rahmen des im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 17. Oktober 2012 noch hängigen Verfahrens 07 und des teilweise unterbliebenen Informationszugangs im Rahmen der bereits abgeschlossenen Verfahren 01, 08, 09, 02, 03, 04, 10, 11, 05, 12, 06 und 13 getrennt zu prüfen.
4.2?Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Gesuch vom 18. Juni 2012 erwähnten «Liste des Beschwerdegegners» um das dem Beschwerdeführer vorgängig vom Beschwerdegegner zugestellte Aktenverzeichnis der Sozialbehörde der Mitbeteiligten handelt. Die darin aufgeführten Aktenstücke sowie die Aktennotizen der Abteilung Soziales für die Zeit vom 17. Mai 2011 bis 14. Mai 2012 sind dabei als zu den Akten des damals hängigen Verfahrens 07 gehörig anzusehen. Als Verfahrenspartei hat der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV ohne Weiteres das Recht, in diese Akten und in die übrigen Akten des besagten Verfahrens Einsicht zu nehmen, was ihm durch den Beschwerdegegner denn auch gewährt wurde. Überdies ist es dem Beschwerdeführer erlaubt, Kopien der Akten anzufertigen. Die Kopien dürfen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden (Kölz / Bosshart / Röhl, § 8 N. 74; vgl. § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden). Demzufolge hat der Beschwerdeführer das Recht, dass alle Aktenstücke des hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden, auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte.
Indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Zustellung von Kopien der streitbetroffenen Akten mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer verfassten und an diesen adressierten Dokumente zuerkannte, kam er Besagtem nur unvollständig nach. Aufgrund der besonderen Umstände (siehe E. 1.2.2) hat der Beschwerdegegner dies nachzuholen.
5.1?Der Beschwerdegegner sah im unverhältnismässig grossen Aufwand, die vom Beschwerdeführer verfassten oder ihn als Adressaten aufführenden Akten betreffend die abgeschlossenen Verfahren zu kopieren, das überwiegende öffentliche Interesse, was bezüglich dieser Dokumente zu einer Verweigerung des Informationszugangs im Sinn des IDG führte.
5.2?Es ist festzuhalten, dass von der grundsätzlichen Voraussetzungslosigkeit des Zugangsgesuchs zurückhaltend abzuweichen ist und § 25 Abs. 2 IDG entsprechend angewendet werden soll. Die Anwendbarkeit erscheint im vorliegenden Fall sodann fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Dabei hätte der Beschwerdeführer nur glaubhaft darzulegen gehabt, wozu er die Information benötigt hätte. Dies wäre für ihn als Verfahrensbeteiligter problemlos möglich gewesen. Zumal es nachvollziehbar ist, dass er aufgrund der zahlreichen Verfahren den Überblick über die bereits eingereichten und erhaltenen Dokumente verloren hat.
5.3?Schliesslich kann nicht von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer alle ihm vorenthaltenen Aktenstücke als Kopien zugestellt werden müssen. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der vielen Verfahren des Beschwerdeführers vor Bezirksrat eine grosse Anzahl von Aktenstücken angefallen ist, wobei der Beschwerdegegner die Seiten auf 1700 beziffert. Auch wenn die dabei mitberücksichtigten Akten der Verfahren VB.2012.73 und VB.2012.43 abzuziehen wären, bedarf es zweifelsohne Zeit und Material, die verweigerten Aktenstücke herauszusuchen und Kopien davon anzufertigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung ist indessen nicht anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst, wenn er wegen des Gesuchs um Informationszugang seine Kernaufgaben nicht wahrnehmen könnte. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen grundsätzlich 30 Tage Zeit eingeräumt werden.
5.4?Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vollständigen Zugang zu den Akten der abgeschlossenen Verfahren zu gewähren und mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die vom Beschwerdeführer verfasst wurden oder diesen als Adressaten aufführen. Zudem hat der Bezirksrat neben der Gebühr für die Kopien auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben (§ 29 Abs. 1 IDG; § 2 lit. f und § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966). Bei erheblichen Kosten hat er den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen und kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen (vgl. § 29 Abs. 3 IDG; Weisung IDG, ABl 2005, 1283 ff., 1321).
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Urteil VB.2012.00750 der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 28.2.2013
Sozialversicherungsrecht
Invalidität wegen mangelnder Bildung und Alter
Ein 60-jähriger Portier ohne weitere Berufsbildung kann seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Deshalb gilt er als vollständig invalid und hat Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Sachverhalt:
1.?A. reiste 1975 ohne Berufsbildung in die Schweiz ein und arbeitete von 1980 bis 2007 als Portier im Hotel X. in Zürich. Am 16. November 2006 meldete er sich wegen den Folgen eines Verkehrsunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die von der IV-Stelle des Kantons Zürich beauftragte Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich am 20. August 2007 und die Klinik Teufen am 28. Januar 2008 ihre Gutachten zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vorgelegt hatten, wies die IV-Stelle das Begehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 Prozent mit Verfügung vom 4. April 2008 ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde von A. hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. September 2009 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. Die IV-Stelle gab ein Gutachten zur funktionellen Leistungsfähigkeit beim Inselspital Bern in Auftrag (Expertise vom 28. April August 2010). Aufgrund des Ergebnisses ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 Prozent und wies am 20. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch erneut ab. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 18. September 2012 ab.
Der Versicherte zog die Sache mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weiter und verlangte eine ganze Rente, allenfalls ergänzende Abklärungen und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
2.?Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteile I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b; 1831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteile 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.1; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1; 1617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3).
3.?Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage (vgl. Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2), ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
3.1.1?Das Sozialversicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auch unter Berücksichtigung seines Alters sowie des ermittelten Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt werde. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage zu beantworten sei, ob der Beschwerdeführer noch als vermittelbar gelte, stellt sie auf das Datum der ursprünglichen Verfügung ab (4. April 2008). Dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 = BGE 138 V 457). Er macht geltend, massgeblicher Zeitpunkt sei dasjenige Datum, an welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten. Abzustellen sei daher auf das Gutachten des Inselspitals Bern vom 28. April 2010/15. August 2010.
3.1.2?Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht in BGE 138 V 457 E. 3.3, S. 461 f., den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt hat. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.
Auch wenn die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich sowie die Klinik Teufen ihre Gutachten zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten bereits am 20. August 2007 und 28. Januar 2008 erstellt hatten, können diese Daten schon deswegen nicht massgeblich sein, weil das kantonale Gericht in einem ersten Beschwerdeverfahren den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet hatte.
Erst das in Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom 28. April 2010 beim Inselspital Bern mit Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit am 24./25. Juni 2010 (Bericht vom 5. August 2010) verschaffte Klarheit über die Arbeitsfähigkeit und bildete die - den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1, S. 232; 125 V 351 E. 3a, S. 352 mit Hinweis) genügende - medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Im konkreten Fall ist für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im Inselspital entscheidend.
3.2.1?Der am 7. Juni 1950 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens des Inselspitals (28. April/5. August 2010) 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst. In casu gilt es jedoch zu bedenken, dass der Versicherte über keine Berufsbildung verfügt und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen.
Ein grosser Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden können und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erfordern, fallen ausser Betracht, weil der Versicherte gemäss Evaluation der Leistungsfähigkeit im Inselspital schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen kann. Somit ist selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen.
Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhindern darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen. Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hiefür müsste er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erscheint.
3.2.2?Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte.
Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden.
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden objektiven sowie subjektiven Umstände ergibt somit, dass die dem Beschwerdeführer A. noch verbliebene Einsatzfähigkeit mit den entsprechenden Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein bereits fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt demnach eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Urteil Nr. 9C_954/2012 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 2013
Zivilrecht
Eheliche Auskunftspflicht nur bis Scheidung
Zwischen geschiedenen Ehegatten besteht kein gegenseitiger Informations-anspruch, auch nicht im Sinne eines loyalen Verhaltens. Durchsetzbar sind nur die bei der Scheidung festgesetzten Unterhaltszahlungen.
Sachverhalt:
Das Bezirksgericht Arlesheim wies einen Mann an, seiner geschiedenen Ehefrau Fragen zu seinem Stellenwechsel und eine damit verbundene Veränderung des Unterhaltsbeitrags für die Frau und die beiden gemeinsamen Kinder zu beantworten. Bei der Beantwortung bemerkte er, dass keine Gesetzesgrundlage für eine Auskunftspflicht vorliegt und eine Informationspflicht in der Scheidungskonvention nicht vereinbart wurde. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern gleich eine Frist angesetzt worden war.
Er verlangte, dass seine frühere Ehefrau zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung zu verpflichten bzw. ihm eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten sei. Mit Entscheid vom 12. November 2012 auferlegte das Bezirksgericht die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 125 dem Mann und verpflichtete die Parteien, ihre Parteikosten zu tragen. Eine Auskunftspflicht des geschiedenen Ehegatten ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei sie in der Scheidungskonvention vereinbart worden. Es liege jedoch bereits eine Ankündigung der Kündigung vor und es bestehe für den geschuldeten Unterhalt eine Lohnanweisung gegenüber dem heutigen Arbeitgeber des Mannes. Da das Einkommen der Frau eine Unterdeckung aufweise, seien sie und die Kinder für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Unterhaltszahlungen bzw. Alimentenbevorschussungen angewiesen. Das Gebot zu loyalem vertraglichem Verhalten gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben begründe vorliegend nebenvertragliche Informationspflichten.
Dagegen erhob der Mann Beschwerde an die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Er verlangte, die Gerichtsgebühr und seine Parteikosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen; alles unter Kostenfolge zu deren Lasten. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Auskunftsbegehren seiner Exfrau hätte seiner Meinung nach abgewiesen werden müssen, da er ihr einen Tag nach ihrer Anfrage per E-Mail mitgeteilt habe, dass er ihr noch keine Auskunft erteilen könne, dass er sie aber informiere, sobald er mehr wisse. Das habe er getan. Die Kosten dieses rechtlich nicht legitimierten Verfahrens müsse seine Exfrau übernehmen.
Erwägungen:
2.1?Während der Dauer der Ehe kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der eheliche Informationsanspruch gilt bei formellem Bestehen einer Ehe, auch während eines Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens (BGE 118 II 27 E. 3a;
117 II 218 E. 5a; Schwander, Basler Kommentar ZGB I, 2010, Art. 170 N 6; Fankhauser / Guillod, in: Büchler / Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2012, Art. 170 N 2). Nach Auflösung der Ehe bestehen keine Informationsrechte und -pflichten mehr. Es ist anerkannt, dass in vertraglichen Verhältnissen auf Treu und Glauben gestützte Verpflichtungen zu loyalem Verhalten Nebenpflichten abgeleitet werden können und dass sich solche an den Umständen des Einzelfalles orientieren (Honsell, Basler Kommentar ZGB I, 2010, Art. 2 N 16 mit Hinweisen). Ein vertraglich verpflichteter Schuldner hat dabei alles zu unternehmen, um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirklichung des Leistungserfolgs zu sichern (BGE 113 II 246 E. 4; 129 III 604 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend gemäss der Scheidungskonvention vom 28. April 2010 zur Bezahlung von nachehelichem bzw. Kinderunterhalt verpflichtet. Ausdrückliche Informationspflichten wurden nicht vereinbart. Es ist einer Scheidung inhärent, dass die Informationspflichten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB mit Rechtskraft der Scheidung enden. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt wird durch die zeitlich und im Betrage korrekte Leistung des Unterhalts an die berechtigte Person erfüllt, wobei für ein darüber hinausgehendes, loyales Verhalten gar kein Raum besteht.
Zwar ist das von der Vorinstanz vorgebrachte Interesse der Beschwerdegegnerin an den von ihr verlangten Informationen klar, da sie um eine lückenlose finanzielle Unterstützung durch den Exmann bemüht ist. Ein nachehelicher Informationsanspruch als Nebenpflicht der Unterhaltsvereinbarung kann aus dieser Interessenlage nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht eintreten dürfen und die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegen müssen.
2.2?Gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 2.1 kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz durch ihre Anordnungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.
Entscheid 410 12 349 der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013
Gerichte des Bundes aktuell
Aufruf zu Ehrenmord
Ehrenmord an einer Frau oder Tochter ist laut Bundesgericht auch rechtlich grundsätzlich als Mord zu behandeln. In einem aktuellen Urteil hat die Strafrechtliche Abteilung dies deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht. Betroffen ist eine heute 68-jährige Türkin. Sie forderte den Vater und die Brüder ihrer Schwiegertochter dazu auf, deren «Ehre zu reinigen». Das Berner Obergericht verurteilte die Türkin wegen versuchter Anstiftung zu Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. In Abweisung ihrer Beschwerde hält das Bundesgericht fest, dass es naheliegt, die Tötung einer Frau oder Tochter zwecks «Reinigung» der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Im Urteil wird weiter ausgeführt, dass das Instrument des Ehrenmordes neben den tödlichen Konsequenzen im Einzelfall auch eine lähmende tödliche Drohung ausübt und unausgesprochen die dieser Herrschaft meist schutzlos unterworfenen Frauen terrorisiert.
6B_621/2012 vom 23.5.2013
Novartis-Ex-Chef Vasella nicht verleumdet
Erwin Kessler vom Verein gegen Tierfabriken hat den Pharmakonzern Novartis und dessen Ex-Chef Daniel Vasella durch einen Text mit Nazi-Bezug nicht verleumdet. Kessler hatte einem Buchautor vorgehalten, ob er nicht zutiefst die Hitler-Attentäter beleidige, wenn er ein Recht auf gewalttätigen Widerstand verneine. Gewaltfreier Widerstand sei im Nazi-Regime ebenso wirkungslos geblieben wie heute gewaltfreie Opposition gegen Tierversuche. Das Bundesgericht hat die von der Zürcher Justiz ausgesprochene Verurteilung wegen Verleumdung aufgehoben. Laut der Strafrechtlichen Abteilung ist Kesslers Argumentation zwar absurd. Weder Novartis noch Vasella werden aber mit Hitler oder dem NS-Regime verglichen. Einig geht das Bundesgericht mit dem Zürcher Obergericht, dass Erwin Kesslers Vorwurf von «Massenverbrechen von Vasella und Konsorten an Milliarden wehrlosen Versuchstieren» keine Verleumdung darstellt.
Urteil 6B_412/2012 vom 25.4.2013
Waffen nach zwei Vorstrafen einziehen
Das Bundesgericht erinnert an seine strenge Praxis, dass zwei Einträge im Strafregister für die Beschlagnahme von Waffen ausreichen. Gemäss einem aktuellen Entscheid gilt dies auch dann, wenn es sich bei den Verurteilungen um Verkehrsdelikte (hier zweimal Fahren ohne Führerausweis) handelt und die betroffene Person ein Jäger ist. Bei zwei Vorstrafen ist nicht weiter zu prüfen, ob die Beschlagnahmung im Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismässig ist oder ob die betroffene Person eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Wer Waffen besitzen will, muss laut Bundesgericht mit Blick auf die davon ausgehenden Gefahren besonders zuverlässig sein. Dieses Vertrauen wird durch wiederholtes deliktisches Verhalten erschüttert.
2C_1271/2012 vom 6.4.2013
Teenager-Muslima muss zum Schwimmunterricht
Der schulische Schwimmunterricht muss auch von muslimischen Mädchen in der Pubertät besucht werden. Laut Bundesgericht haben die Aargauer Behörden einer 14-Jährigen aus einer strenggläubigen Familie zu Recht keinen Dispens erteilt. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung verweist auf ihr Grundsatzurteil von 2008, wonach der obligatorische Schulunterricht der Einhaltung religiöser Pflichten grundsätzlich vorgeht. Dem Umstand, dass anders als im damaligen Fall nicht ein junges Kind, sondern eine Jugendliche betroffen ist, wird mit geschlechtergetrenntem Unterricht Rechnung getragen. Zudem ist ihr das Tragen eines Burkinis erlaubt worden. Dass ein Mädchen grundsätzlich von fremden Männern gesehen werden kann, lässt sich auch andernorts nicht vermeiden, etwa auf dem Schulweg oder in der Turnhalle. Insgesamt ist es der Betroffenen und ihren Eltern ohne weiteres zuzumuten, von ihren Idealvorstellungen abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren.
2C_1079/2012 vom 11.4.2013
Bund haftet nicht für Schuss aus Armeewaffe
Die Eidgenossenschaft kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass ein psychisch gestörter Täter 2007 einen Mann im islamischen Zentrum von Crissier (VD) mit einer Armeewaffe angeschossen und schwer verletzt hat. Das Opfer hatte per Staatshaftungsbegehren 800 000 Franken Schadenersatz und Genugtuung gefordert und dabei argumentiert, dass die Armee dem Betroffenen angesichts seiner Störung nie eine Waffe hätte aushändigen dürfen. Laut Bundesverwaltungsgericht haben sich weder bei der Aushebung noch in der Rekrutenschule oder den Wiederholungskursen Hinweise auf eine psychische Krankheit des Mannes ergeben. Die Armee hat auch nicht die Pflicht oder die Aufgabe, jeden künftigen Rekruten einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
A-6735/2011 vom 30.4.2013
Raser nahm mit Tempo 100 innerorts Tötung in Kauf
Das Bundesgericht hat die Urteile gegen drei Raser bestätigt, die 2008 im solothurnischen Schönenwerd einen tödlichen Unfall verursacht haben. Der Haupttäter wurde wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, die beiden Mittäter wegen fahrlässiger Tötung zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Die jungen Männer hatten sich ein Rennen geliefert. Nach der Ortseinfahrt Schönenwerd kollidierte der vorderste von ihnen bei einer Geschwindigkeit von über 100 Kilometer pro Stunde mit einem abbiegenden Auto, wobei eine Insassin ums Leben kam. Das Bundesgericht lastet ihm unter anderem an, dass er nicht abgebremst hat, obwohl er das einspurende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn bereits 130 Meter vor der Kollision wahrgenommen hatte. Das zeigt laut dem Gericht mit aller Deutlichkeit, dass er es «ganz einfach hat darauf ankommen lassen». Die Fahrweise sei insgesamt derart krass gewesen, dass der Lenker auch die tödlichen Folgen eines Unfalls als möglich erkannt hat.
6B_463/2012 vom 6.5.2013
Historische Sesselbahn wird abgebrochen
Der Schweizer Heimatschutz (SHS) ist mit seinem Kampf für den Erhalt der historischen Sesselbahn auf den Solothurner Hausberg Weissenstein vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte 2012 die Bewilligung für den Abbruch der 1950 erstellten Sesselbahn und den Neubau einer Sechserkabinenbahn erteilt. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann die bisherige Anlage aus Sicherheitsgründen nicht mehr weiterbetrieben werden. Eine Sanierung ergebe keinen Sinn, da ausgerechnet jene Teile verschwinden müssten, die der SHS aus denkmalschützerischen Gründen als erhaltenswert erachtet. Die Baubewilligung für die neue Kabinenbahn sei nicht zu beanstanden. Zwar fällt der gesamte obere Teil der Bahn in das Objekt «Weissenstein» im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die Anlage ist aber Ersatz für die bestehende Bahn. Die Vorteile der neuen Bahn überwögen die Beeinträchtigungen des BLN-Objekts.
A-1112/2012 vom 27.5.2013
Nach Überdosis Ambulanz zu spät gerufen
Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe gegenüber einer Frau bestätigt, die nach dem Drogenkollaps ihres Kollegen den Notarzt zu spät gerufen hat. Der Mann war nach dem Konsum verschiedener Drogen extrem unruhig geworden und gestürzt. Die Verurteilte und eine weitere Person wickelten ihn in ein Duvet ein, schlangen eine Schnur darum und legten eine Futonmatratze darauf. Als sich sein Zustand nicht besserte, verabreichten sie ihm ein rezeptpflichtiges Medikament gegen Epilepsie. Ihr Kollege lief danach im Gesicht blau an und hörte auf zu atmen. Die herbeigerufenen Ambulanzmitarbeiter mussten feststellen, dass der Mann an einem Herz-Kreislauf-Versagen verstorben war. Laut Bundesgericht wusste die verurteilte Frau um die mögliche Lebensgefahr bei einer Überdosierung von Amphetaminen und Ecstasy. Es war deshalb für sie geboten und zumutbar, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Notarzt zu rufen. Die zuvor ergriffenen Massnahmen stellten keine Nothilfe dar, sondern dienten lediglich der Ruhigstellung.
6B_649/2012 vom 25.4.2013
pj
Zur Publikation vorgesehen
Staats-/Verwaltungsrecht
Der verfassungsmässige Anspruch auf Kenntnisnahme von Gerichtsurteilen (Art. 30 BV) umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe der an einem Entscheid beteiligten Richter. Das Bundesverwaltungsgericht muss einem Journalisten die Namen von Richtern der Asylrekurskommission offenlegen, die 2005 ein Grundsatzurteil fällten.
1C_390/2012 vom 26.3.13
<?Bei der Bemessung der Gebühr für die Einsicht in amtliche Dokumente durch Journalisten ist den besonderen Bedürfnissen der Medien Rechnung zu tragen. Die Gebühr kann (trotz fehlender expliziter Gesetzesregelung) reduziert oder ganz erlassen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung wäre vorzuziehen, wenn der Bundesrat eine spezielle Regelung für Medienschaffende erlässt.
1C_64/2013 vom 26.4.2013
<?Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG durch einen ausländischen (hier deutschen) Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel die vorläufige Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) des Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen späteren Einziehung. Dem Umstand, dass die Beschlagnahme mit Blick auf die Verhältnismässigkeit heikel erscheint, ist durch eine beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen.
1B_98/2013 vom 25.4.2013
<?Anleger haben keinen über die Finma durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung von Geldern, die ein Finanzinstitut ohne die erforderliche Bewilligung entgegengenommen hat. Im entsprechenden Aufsichtsverfahren der Finma kommt dem Anleger keine Parteistellung und damit auch kein Akteneinsichtsrecht zu.
2C_119/2013 vom 9.5.2013
<?Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip ist es zulässig, wenn Zürcher Medizinstudenten auch während ihres Praktikumsjahrs die volle Semestergebühr von 720 Franken zahlen müssen. Beim Vergleich zwischen Gebührenhöhe und Leistung dürfen die Kosten der Universität für ein Medizinstudium (rund 490 000 Franken) berücksichtigt werden.
2C_1132/2012 vom 13.5.2013
Zivilrecht
<?Das englische Wort «you» gehört zum Gemeingut und kann damit keinen markenrechtlichen Schutz beanspruchen (Art. 2 MSchG).
4A_619/2012 vom 7.3.13
Ein Anwalt kann vor Bundesgericht nicht als Vertreter von Mietern auftreten, deren Interessen er zuvor im kantonalen Verfahren als Angestellter eines Mieterverbandes (ASLOCA) wahrnahm.
4A_38/2013 vom 12.4.2013
Strafrecht
<?Die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien müssen die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf dem Weg der Berufung (Art. 398 ff. StPO) anfechten, der amtliche Verteidiger selber mittels Beschwerde (Art. 393 ff. StPO).
6B_611/2012 vom 19.4.2013
<?Ein Vergleich mit der geschädigten Partei steht der Anordnung einer darüber hinausgehenden Einziehung (Art. 70 StGB) oder Ersatzforderung (Art. 71 StGB) nicht entgegen. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme ist der Betrag abzuziehen, den der Verurteilte beim Vergleich bezahlt hat.
6B_491/2012 vom 18.4.2013
Sozialversicherungsrecht
<?Ein anrechenbarer Verdienstausfall erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer festen Stelle notgedrungen angenommen wurde, mehrere Jahre andauert (im konkreten Fall vier Jahre).
8C_783/2012 vom 25.4.2013
Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit Zusatzleistungen für Kinder eines invaliden Elternteils liegt beim Gericht von dessen Wohnsitzkanton.
9C_77/2013 vom 11.4.2013
<?Die fünfjährige Verwirkungsfrist (Art. 24 ATSG) für Rückerstattungsforderungen gegenüber der Krankenkasse beginnt mit dem Eingang der Arztrechnung bei der versicherten Person.
9C_50/2013 vom 24.4.2013
<?Die Auszahlung von ausserordentlichen IV-Renten und Hilflosenentschädigungen nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (gemäss Art. 42 IVG und Artikel 42 AHVG) ist mit Art. 8 EMRK vereinbar (Achtung des Privat- und Familienlebens).
9C_962/2012 vom 15.4.2013
<?Ein Praktikum kann mit Blick auf den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen wie IV-Kinderrente oder Ausbildungszulage als Ausbildung gelten, obwohl der Betrieb anschliessend keine Lehrstelle garantiert.
8C_90/2013 vom 10.4.2013
<?Die übergangsrechtlich an den St. Galler Kreisgerichten noch zugelassenen Familienrichter dürfen wegen fehlender juristischer Ausbildung schlechter entlöhnt werden als die Kreisrichter.
8C_827/2012 vom 22.4.2013
<?Sofern ein Gesetz (wie Art. 6 Abs. 2 BGG) es nicht verbietet, dürfen Richter auch vor einem Gericht als Anwalt auftreten, an dem sie selber tätig sind.
(8C_602/2012 vom 12.4.13).
pj
Strassburg aktuell
Bleiberecht in der Schweiz für Fürsorgeabhängige
Wegen Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) hat der Gerichtshof die Beschwerde eines bosnischen Ehepaares gegen die Schweiz gutgeheissen. Nach 21 Jahren in der Schweiz hatte sich der Ehemann im August 2004 bei der Fremdenpolizei definitiv abgemeldet. Er reiste aber im Dezember mit einem Touristenvisum erneut ein. Das von seiner Gattin gestellte Gesuch um Nachzug ihres Mannes lehnten die bernischen Behörden und anschliessend das Bundesgericht (Urteil 2C_826 vom 6. März 2009) wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung ab: Der Mann sei zwischen 1995 und 2002 wiederholt straffällig geworden und zeige ein «liederliches Finanzgebaren mit schwerer Verschuldungsfolge» (nämlich Verlustscheine von mehr als 170 000 Franken).
Zudem bestehe das Risiko einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, habe das Paar doch Sozialhilfeleistungen von rund 333 000 Franken bezogen. Das öffentliche Interesse, den Gatten von der Schweiz fernzuhalten, sei erheblich. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wiege sein Interesse am Verbleib geringer, zumal mit Blick auf seine finanzielle Situation und die strafbaren Handlungen «nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen» werden könne.
Der Gerichtshof kommt einstimmig (unter Mitwirkung der Schweizer Richterin Helen Keller) zu einem anderen Ergebnis. Er ist der Ansicht, dass die mit insgesamt 17 Tagen Freiheitsstrafe geahndeten Vergehen nicht besonders schwer wiegen. Es gehe um Strassenverkehrsdelikte und Hausfriedensbruch. Wichtig sei auch, dass der Mann nach 2002 nicht mehr rückfällig geworden war. Das strafbare Verhalten sei fü