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Plädoyer 3/11
30.05.2011
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
04.10.2013
Strafprozessrecht
Psychiatrische Gutachten müssen nachvollziehbar sein
Ein nachträgliches psychiatrisches Gutachten zur Frage, wie eine Fachperson eine Explorandin zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt hätte, muss nachvollziehbar sein. Zwischen den Ausführungen im Gutachten und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen muss ein plausibler und konkreter Zusammenhang bestehen.
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