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Plädoyer 06/2014
17.11.2014
Zivilprozessrecht: Honorar nicht höher als Parteientschädigung
Für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist die festlegte Parteientschädigung bindend. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gilt sie anteilsmässig. Es besteht kein Anspruch auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung.
Sachverhalt:
Der unentgeltlich vertretene Beklagte hat in...
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