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Plädoyer 2/04
01.04.2004
Zivilrecht
RISIKO GEHÖRT ZUM SCHNEESPORT: KEIN SCHADENERSATZ
Die Sicherungspflicht einer Bergbahnunternehmung endet im Normalfall zwei Meter neben der Piste. Sichere Sturzräume können nicht erwartet werden.
Sachverhalt:
X verunfallte auf einer Skipiste im Kanton Glarus. Beim Sturz auf die harte Piste verlor er das Bewusstsein, rutschte etwa 75 Meter die Piste hinunter und 12 Meter über den Pistenrand hinaus. Dann glitt er über eine Böschung in eine...
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