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Plädoyer 3/04
30.05.2004
Betreibungsrecht
ARREST FÜR ANWALTSHONORAR: RECHNUNG GENÜGT
Die Honorarrechnung genügt, um die Anwaltsleistungen zu belegen. In Zürich dürfen im Rahmen eines Arrestverfahrens auch englische Urkunden eingereicht werden.
Sachverhalt:
Ein Anwalt ersuchte den Einzelrichter im summarischen Verfahren um Arrestbewilligung für rund 6000 Franken Honorar gegen ein Ehepaar. Der Einzelrichter wies ab, während das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde gutheisst.
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