Journalist an WEF-Zufahrt gehindert: Kein «civil right»

Ein Journalist, der während des WEF 2001 von der Bündner Polizei vorübergehend an der Anfahrt nach Davos gehindert worden ist, kann keine gerichtliche Beurteilung verlangen. Laut der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung ist er nicht in seinen «civil rights» laut Art. 6 EMRK betroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass ihm die Berufsausübung verunmöglicht wor...