Mit 147 zu 25 Stimmen hat der Zürcher Kantonsrat entschieden, am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung einer
Beschwerde neu einen Kostenvorschuss zu verlangen. Er beträgt maximal 1000 Franken. § 33a des Gesetzes über das Sozial­versicherungsgericht wird entsprechend geändert. Die Neuerung gilt nur für IV-Verfahren. Der Zürcher SP-Kantonsrat und Rechtsanwalt Davide Loss begründet die Änderung zulasten der Rechtsuchenden gegenüber plädoyer damit, das Zürcher Sozialversicherungsgericht sei seit Jahren chronisch überlastet. Deshalb hätten Massnahmen gegen die überlange Verfahrensdauer ergriffen werden müssen. Das Sozialversicherungsgericht habe die Kostenvorschusspflicht in IV-Fällen beantragt. Sie sei nicht flächendeckend gedacht, sondern nur in Verfahren, in denen die Beschwerde aussichtslos erscheine und auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsste. Dies stehe zwar nicht im Gesetz. «Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hat dies aber in der Kommission für Justiz und öffent­liche Sicherheit zugesichert.» Neben der Kostenvorschusspflicht bewilligte der Kantonsrat eine zusätzliche Richterstelle. 

Es ist umstritten, ob das Gericht tatsächlich überlastet ist. Ein Vergleich der Eingänge zeigt: Die Fallzahlen sinken seit 2009. Damals gingen 2493 Beschwerden ein, 2018 waren es 2321. Auch die Zahl der IV-Beschwerden reduzierte sich in dieser Periode von 1219 auf 1102.

Demgegenüber nahmen die personellen Ressourcen des Gerichts in derselben Zeitspanne stark zu: von 59,1 auf 69,4 Vollzeitstellen. Die Richterpensen inklusive Ersatzrichter – stiegen in dieser Periode von 10,6 auf 12,6 Vollzeitstellen.