1. Personenrecht

1.1 Schutz der ­Persönlichkeit

Zum Schutz namentlich vor häuslicher Gewalt sieht Artikel 28b ZGB vor, dass das Gericht einer Person verbieten kann, sich einer anderen anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten. Das Verbot kann nicht nur mit einer Strafandrohung verbunden werden. Seit dem 1. Januar 2020 kann für höchstens sechs Wochen auch eine passive1