Ein Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses verursacht einen denkbar geringen Aufwand für das Gericht. Deshalb ist eine Ermässigung der Gerichtsgebühr laut Bundesgericht zwingend (4A_237/2013). Gegenstand der Beschwerde ans Bundesgericht war ein Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts Zürich wegen Nichtbezahlung der Prozesskaution von 46 000 Franken. Der Streitwert der Klage belief sich auf 1,2 Millionen Euro.

Im Nichteintretensbeschluss auferlegte das Handelsgericht dem Kläger eine Gerichtsgebühr von 12 000 Franken. Zudem verpflichtete es ihn,  der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 9000 Franken zu bezahlen.
Das Bundesgericht erachtete die Höhe der Gerichtsgebühr von 12 000 Franken als stossend. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und nach deren Ablehnung auf die Weiterverfolgung der Klage verzichtet hatte. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei die Gerichtsgebühr schlechterdings nicht mehr vertretbar und willkürlich hoch.

Zur Parteientschädigung führte das Bundesgericht aus: Da die Beschwerdegegnerin nicht Partei des Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege gewesen sei, stehe ihr für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zu. Zudem habe die Vorinstanz mit der Zusprechung der Parteientschädigung die Dispositionsmaxime verletzt, da die Beschwerdegegnerin gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung werde – anders als im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt.