Bei der Ausrufung der besonderen Lage am 16. März berief sich der Bundesrat auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). Diese ­polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Landesregierung, befristete Verordnungen zu erlassen, «um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren ­Sicherheit zu begegnen». Gestützt auf diese Norm erliess der ­Bundesrat am 13....