Anfang Oktober hat das Bundesamt für Justiz einen überarbeiteten Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz veröffentlicht. Die maximale Genugtuungssumme für Opfer von Sexualstraf­taten wird von 15 000 auf 70 000 Franken erhöht. Zudem können neu auch Betroffene eine Genug­tuung verlangen, die durch die ­Straftat ausschliesslich in ihrer psy­chischen Integrität verletzt wurden – etwa Opfer von Stalking oder eines Raubes ohne physische Gewalt. Die Höchstgrenze beträgt 40 000 Franken.

Die Bandbreite der möglichen Genugtuungssumme für Ange­hörige von getöteten Personen wird auf 10 000 bis 35 000 Franken angehoben. Sie gilt neu einheitlich für Eltern, Kinder und ­Ehepartner. Der Leitfaden nennt für alle Kategorien konkrete Beispiele und die Bemessungs­kriterien.

Der neue Leitfaden soll wie sein Vorgänger aus dem Jahre 2008 «eine gewisse Rechtsgleichheit bei der Festsetzung der Genugtuung gewährleisten».

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