Seit Ende März dieses Jahres ist es definitiv: Der Bundesrat hat die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) und die eidgenössische Zivilprozess ordung (ZPO) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Gerichtsorganisation ist wie bisher Sache der Kantone. Jeder Kanton muss seine Bestimmungen allerdings an die Vorgaben in den eidgenössischen Prozessordnungen anpassen (Artikel 123 Absatz 2 Bundesverfassung).
Nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung leitet die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren, führt die Untersuchung, erhebt die Anklage und vertritt diese auch vor Gericht. Die Vereinheitlichung des Strafverfahrens ist ohne gewisse organisatorische Grundentscheide nicht möglich. Im Strafprozessrecht bleibt den Kantonen deshalb wenig Spielraum. Das Staatsanwaltschaftsmodell und die Einrichtung von Zwangsmassnahmengerichten in jedem einzelnen Kanton sind durch die StPO zwingend vorgeschrieben. Aus den bisherigen Untersuchungsrichterinnen oder Verhörrichtern werden mit der neuen StPO Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Geschworenengerichte sind nach der StPO nicht explizit ausgeschlossen, aber die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren schliessen den Einsatz von Geschworenen praktisch aus. Einheitliche Kriterien für Richterwahlen existieren nach wie vor nicht: Deshalb werden auch künftig Laien in Gerichten sitzen.
Die Kantone unter Anpassungsdruck
Auch die eidgenössische Zivilprozessordnung beschränkt sich auf die Regelung des Verfahrens, während die Gerichtsorganisation Sache des kantonalen Rechts bleibt. Der Bundesgesetzgeber hat den Kantonen aber die freie Wahl gelassen, ob sie Fachgerichte wie Handels-, Miet- und Arbeitsgerichte beibehalten oder einführen wollen.
Nach Artikel 6 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Von dieser Kann-Vorschrift haben diejenigen Kantone, die bisher schon über ein Handelsgericht verfügen, Gebrauch gemacht: also Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bleibt es den Kantonen überlassen, ob sie spezielle Schlichtungsstellen oder Arbeitsgerichte einführen oder beibehalten wollen.
Bereits das geltende Miet- und Pachtrecht verpflichtet die Kantone, paritätische Schlichtungsbehörden einzusetzen (Artikel 274a Obligationenrecht). Artikel 200 Absatz 1 ZPO sieht vor, dass bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen eine Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung zu gewährleisten ist. Den Kantonen obliegt nur die organisatorische Ausgestaltung.
Auf ein erstinstanzliches Mietgericht verzichten die meisten Kantone mit Ausnahme von Freiburg, Waadt und Zürich.
Volksabstimmungen zum Teil noch ausstehend
Die Kantone sind mit der Angleichung ihrer Gerichtsorganisa-tions- oder Justizgesetze und der Anpassung der Einführungsgesetze zur StPO und zur ZPO unterschiedlich weit. Während in einigen Kantonen nur noch die Neuprogrammierung der Software der Gerichte und die Anpassung der Dokumentvorlagen Kopfzerbrechen bereiten, wird in den Parlamenten anderer Kantone immer noch über gesetzliche Anpassungen diskutiert.
Eine Umfrage von plädoyer zeigt, dass alle Kantone - auch wenn die Zeit knapp ist - davon ausgehen, bis Ende Jahr ihre einschlägigen Erlasse dem vereinheitlichten Prozessrecht angepasst zu haben. In einigen Kantonen stehen noch Volksabstimmungen bevor. Oder es müssen die Kantonsverfassungen vom Volk noch ge ändert werden.
Hier der aktuelle Stand der Anpassungsarbeiten in den einzelnen Kantonen:
Im Kanton Aargau läuft die Referendumsfrist gegen die Einführungsgesetze, was auch noch zur Anpassung des Gerichtsorganisationsgesetzes führen wird. Die Einführung der StPO und der ZPO führt im Kanton Aargau zu einer Änderung der Kantonsverfassung. Das Stimmvolk wird im Juni darüber abstimmen. Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist der Präsident oder die Präsidentin des Arbeitsgerichts. Im Kanton Aargau wird es auch weiterhin ein Handelsgericht geben. Auf die Schaffung eines Mietgerichts wird allerdings verzichtet. Im Aargau findet ein Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell statt.
Im Halbkanton Appenzell Ausserrhoden sind die Einführungsgesetze und das Justizgesetz im Moment noch in der parlamentarischen Beratung. Der Entwurf sieht vor, dass es im Halbkanton eine einzige Schlichtungsstelle für miet- und pachtrechtliche Angelegenheiten gibt. Die übrigen Schlichtungsstellen sind in Vermittleramtskreise aufgeteilt. Es ist keine besondere Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen, ebenso wenig ein Arbeitsgericht oder ein Mietgericht. Auch auf die Einführung eines Handelsgerichts hat der Halbkanton verzichtet.
In Appenzell Innerrhoden sind das Einführungsgesetz (EG) zur ZPO und zur StPO und das Gerichtsorganisationsgesetz angenommen worden. Auf die Schaffung eines Arbeitsgerichts hat der Halbkanton verzichtet. Neu gibt es in Appenzell Innerrhoden dank der Einführung des Zwangsmassnahmengerichts einen Haftrichter. Vorher hat jeweils der Bezirksgerichtspräsident über Haftfälle entschieden. Die Vermittlerämter, die als Schlichtungsstelle funktionieren, bleiben in jedem Gerichtskreis bestehen. Die Innerrhoder werden auch in Zukunft weder ein Arbeits- noch ein Miet- oder ein Handelsgericht haben.
Im Halbkanton Baselland bleiben die sechs Gerichtsbezirke bestehen. Während das EG zur StPO im Landrat verabschiedet wurde, muss das EG zur ZPO in der Legislative noch beraten werden. Unklar ist vorläufig, ob die Friedensrichter neu mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betraut werden. Je nach Ausgang der Debatte im Parlament muss das EG zur ZPO noch vors Volk. Ein Handelsgericht ist nicht vorgesehen. Es wird auch in Zukunft in Baselland kein Arbeitsgericht und kein Mietgericht geben.
Im Halbkanton Basel-Stadt befinden sich die Einführungsgesetze und die Änderungsvorschläge für das Gerichtsorganisationsgesetz sogar noch in der parlamentarischen Kommission des Grossen Rats. Das «gewerbliche Schiedsgericht» für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz soll beibehalten und in «Arbeitsgericht» umbenannt werden. Die Besetzung ist wie bisher paritätisch vorgesehen. Die besondere Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten bleibt bestehen. Basel-Stadt verzichtet auch in Zukunft auf die Einführung eines Handelsgerichts für Streitigkeiten zwischen Personen, die im Handelsregister eingetragenen sind. Eine Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes ist nicht geplant, weshalb damit zu rechnen ist, dass differenzierte Regelungen zur Umsetzung der ZPO und der StPO in den Einführungsgesetzen zu finden sein werden.
Im Kanton Bern werden mit der Einführung der StPO und der ZPO auch die Gerichtskreise neu organisiert. Statt bisher 13 Gerichten gibt es nur noch vier Regionalgerichte in Bern, Thun, Biel (mit einer Aussenstelle in Moutier) und Burgdorf. Da in Burgdorf der Neubaukomplex aufs nächste Jahr hin noch nicht fertig gestellt sein wird, werden die Gerichte in Langnau und Aarwangen vorübergehend als Aussenstellen weiterbetrieben. In jedem dieser vier Gerichtskreise gibt es eine regionale Schlichtungsbehörde. Die Mietämter verschwinden, die Schlichtungsbehörde übernimmt deren Aufgabe in paritätischer Besetzung. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. Sie ist auch Rechtsberatungsstelle. Bei einem Streitwert unter 15000 Franken entscheidet ein paritätisch zusammengesetzter Spruchkörper. Auf die Bezeichnung Arbeitsgericht wurde im Gesetz verzichtet, auch auf eine örtliche Trennung von den Regionalgerichten. Es wer den auch keine speziellen Mietgerichte geschaffen. Das Handelsgericht wird beibehalten. Auch der Kanton Bern muss zum Staatsanwaltschaftsmodell wechseln.
Auch im Kanton Freiburg wird im Moment das Justizgesetz im Parlament beraten. Der Vorentwurf will die «Gewerbegerichte» beibehalten und sie zwecks Vereinheitlichung der Terminologie in «Arbeitsgerichte» umbenennen. In erster Instanz soll in mietrechtlichen Streitig keiten weiterhin das Mietgericht entscheiden. Auf die Einführung eines Handelsgerichtes hat auch der Kanton Freiburg verzichtet. Eigentliche Einführungsgesetze zu den eidgenössischen Prozessrechten wird der Kanton Freiburg nicht schaffen. Allerdings ist in den nächsten Jahren eine Totalrevision des EG-ZGB geplant. Auch im Kanton Freiburg werden die Untersuchungsrichter zu Staatsanwälten.
Genf. Die neue Justizorganisation sieht ein Zivilgericht vor; das bisherige Mietgericht wird zur zweiten Abteilung dieses Gerichts. Das Arbeitsgericht bleibt bestehen. Wie bisher setzt es sich unabhängig vom Streitwert ausschliesslich aus Laienrichtern zusammen - inklusive Präsidium -, die Zahl der Richter wird von fünf auf drei reduziert. Das einst diskutierte Handels gericht wird nun doch nicht eingeführt, stattdessen sollen sich im Zivilgericht bestimmte Richter auf handelsrechtliche Fälle speziali sieren. Die Kriminalkammer ersetzt das Geschworenengericht. Die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen bleibt bestehen. Die Abschaffung des Geschworenengerichts bedingt eine Verfassungsänderung mit Urnengang im September.
Im Kanton Glarus hat die diesjährige Landsgemeinde das revidierte Gerichtsorganisa-tionsgesetz verabschiedet. Der Kanton Glarus hat seiner Grösse wegen auf die Einführung von Spezialgerichten - Arbeits-, Miet- und Handelsgericht - verzichtet. Auch auf eine spezielle Schlich tungs stelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten wurde verzichtet. Im Kanton Glarus sind - entsprechend der neuen Gemeindestruktur - nur noch drei Vermittlerämter vorgesehen. An die Stelle des Ver höramts tritt künftig die Staats anwaltschaft.
Die Regierung hat die Botschaft zur Umsetzung der neuen Gesetze im Kanton im März verabschiedet. Im Juni wird der grosse Rat das Geschäft behandeln. Im Kanton Graubünden werden wegen der Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells die weiterhin be stehenden 39 Kreise keine richterlichen Aufgaben mehr wahrnehmen. Dafür sind nunmehr die Bezirke zuständig. Der Kanton plant deshalb - und auch wegen einer gewissen «Überstrukturierung» - eine allgemeine Strukturreform. Wegen seiner geografischen Weitläufigkeit verzichtet der Kanton Graubünden auf die Neu einführung von Arbeitsgerichten. Die Schlichtungsstellen heissen wie bisher «Vermittlungsamt». Auf eine besondere Schlichtungsstel -le für arbeitsrechtliche Streitig keiten, auf ein Mietgericht und ein Handelsgericht hat Graubünden verzichtet.
Der Kanton Jura behält im zivilrechtlichen Bereich sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Mietgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei. Hingegen wird das Korrektionalgericht mit einem hauptberuflichen Richter und zwei Laien abgeschafft, an seiner Stelle urteilen künftig die Strafrichter am Gericht der ersten Instanz über leichtere Straffälle. Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren kommt das neue Strafgericht mit drei hauptberuflichen Richtern zum Zuge, es ersetzt die Kriminalkammer. Die Wahl der Richter und Staatsanwälte ist für Dezember vorgesehen. Seit 2001 kennt der Jura nur noch einen Gerichtskreis.
Wie schon der Kanton Bern erfährt auch der Kanton Luzern eine Justizreform. Aus bisher sechs Amtsgerichten werden vier Bezirksgerichte: Luzern, Willisau, Kriens und Hochdorf. Die Laien in der Gerichtsbarkeit gibt es künftig nicht mehr. Die bisher über achtzig Friedensrichter - jede Gemeinde im Kanton hatte einen eigenen Friedensrichter oder eine eigene Friedensrichterin - werden professionalisiert und auf vier Friedensrichter reduziert. Sie sind an die vier Bezirksgerichte angegliedert; dies könnte in der zweiten Lesung des neuen Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren noch Anlass zu Diskussionen geben. Aus den bisherigen Statthaltern werden neu Staatsanwälte, die auf die vier Staatsanwaltschaften im Kanton verteilt werden (Luzern, Sursee, Emmen und Kriens). Unabhängig vom Streitwert wird das Arbeitsgericht nun alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten entscheiden. Eine besondere Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist nicht vorgesehen. Auf die Einführung eines Handels gerichts und eines besonderen Mietgerichts hat der Kanton Luzern verzichtet.
Neuenburg. Das Kantonsparlament hat die Justizreform im Januar verabschiedet. Das paritätisch besetzte Arbeitsgericht wird abgeschafft, dieser Fälle nimmt sich in Zukunft das Zivilgericht an. Es behandelt künftig alle Fälle ungeachtet des Streitwerts. Bislang war es nur bis zu 20000 Franken zuständig, bei höheren Summen urteilte das Kantonsgericht. Die Schlichtungsstelle für Mietsachen entfällt, das Zivilgericht übernimmt auch diese Fälle - allerdings verlangt eine Volksinitiative die Einführung eines Miet gerichts; die Sammelfrist für die Initiative läuft bis zum 22. Juli. Das Schwurgericht, in dem sechs Geschworene zusammen mit Berufsrichtern urteilten, entfällt zugunsten eines neu geschaffenen Strafgerichts.
Auch im Halbkanton Nidwalden wird das neue Gerichtsgesetz noch im Landrat behandelt. Der Entwurf vor der ersten Lesung sieht Folgendes vor: Für zivilrechtliche Streitigkeiten soll eine zentrale Schlichtungsbehörde eingerichtet werden. Sie ersetzt die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der Gemeinden und die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtrecht. Die bisherigen Verhörrichter werden zu Staatsanwälten. Ein Arbeitsgericht ist auch im neuen Gerichtsgesetz nicht vorgesehen, dafür eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Auf die Schaffung eines Mietgerichts oder eines Handelsgerichts hat der Halbkanton verzichtet.
Nach der zweiten Lesung muss im Halbkanton Obwalden die Kantonsverfassung wegen des Gesetzes über die Justizreform vom Volk angepasst werden. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist bislang keine beson de- re Schlichtungsstelle vorgesehen. Auch in Zukunft wird es im Halbkanton weder ein Miet- noch ein Arbeitsgericht oder ein Handelsgericht geben. Neu ersetzt eine kantonale, professionalisierte Schlichtungsstelle die Friedensrichter ämter in den Gemeinden. Staatsanwälte ersetzen ab dem nächsten Jahr die Verhörrichter. Administrativmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes werden durch ein neu geschaffenes Verkehrssicherheitszentrum ausgesprochen. Bisher war dies in der Kompetenz der Verhörrichter.
Im Kanton Schaffhausen hat das Stimmvolk dem Justizgesetz im März zugestimmt. Die gemeinde eigenen Friedensrichterinnen und -richter werden zu vier Friedensrichterkreisen zusammengefasst, die als Schlichtungsbehörden tätig sind. Bedingt durch den Wechsel vom Untersuchungsrichtermodell zum Staatsanwaltschaftsmodell wird das Verkehrsstrafamt in der Staatsanwaltschaft aufgehen. Arbeitsgerichte, ein Handelsgericht oder spezielle Mietgerichte sind im Kanton Schaffhausen nicht vorgesehen, auch eine besondere Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten wird nicht geschaffen.
Die neue Justizverordnung im Kanton Schwyz, die bereits teilweise in Kraft gesetzt ist, sieht weder ein Arbeits- noch ein Miet- oder ein Handelsgericht vor. Die Untersuchungsrichterinnen und -richter werden durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ersetzt. Die Bestimmungen über das Zwangsmassnahmengericht sind dabei noch nicht in Kraft getreten. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist keine besondere Schlichtungsstelle vorgesehen. Vorderhand sind auch die Bezirke wie bisher organisiert. Der Kanton plant aber eine Reform der Bezirke, was zur Folge haben wird, dass die bisher 37 Schlichtungsbehörden - jede Gemeinde verfügt über eine eigene - reduziert werden. Die Revision der Kantonsverfassung kommt frühestens 2013 vors Volk.
Schon vergangenes Jahr hat der Kanton St. Gallen sein Gerichtsgesetz angepasst und die Änderungen in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden sieben neue Gerichtskreise gebildet. Mit dem Gerichtsgesetz werden besondere Schlichtungsstellen für Miet sachen und arbeitsrechtliche Streitigkeiten geschaffen, auch ein Handelsgericht ist vorgesehen. Mietgerichte werden keine eingerichtet. Die Arbeitsgerichte hat das St. Galler Stimmvolk vor zwei Jahren an der Urne abgeschafft. Die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen in paritätischer Besetzung gibt es schon seit vergangenem Jahr. Das Kassationsgericht in Zivilsachen wird abgeschafft. Auch im Kanton St. Gallen werden die Untersuchungsrichter zu Staatsanwälten.
Auch im Kanton Solothurn bewirken die eidgenössischen Prozessrechte Änderungen. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation muss angepasst werden. In der ersten Lesung sprach sich der Kantonsrat gegen die Beibehaltung der Arbeitsgerichte aus. Die Aufhebung der Arbeitsgerichte als Verfassungsbestimmungen muss zudem noch vors Volk. Das Solothurner Stimmvolk wird im September darüber bestimmen. Auf die Einführung eines Handelsgerichts oder eines Mietgerichts wird der Kanton Solothurn aller Voraussicht nach auch in Zukunft verzichten. Die Friedensrichter bleiben regional organisiert. Im Kanton Solothurn gilt schon jetzt das Staatsanwaltschaftsmodell.
Tessin. Die zehn Gerichtsbezirke bleiben bestehen, spezielle Schlichtungsstellen, Arbeits- oder Mietgerichte werden nicht eingeführt. Die Bezirksgerichte werden die Schlichtungsverfahren führen. Eine wichtige Änderung gibt es im Strafverfahren: Anstelle der Kassationsbeschwerde tritt hier ebenfalls die Berufung. Das Parlament hat diese Änderungen teilweise bereits abgesegnet.
Mit der Einführung der StPO und der ZPO gibt es im Kanton Thurgau statt bisher acht Gerichtsbezirke neu nur noch deren fünf. Nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege bezeichnen die politischen Gemeinden die Schlichtungsbehörden für Mietsachen, wobei sich mehrere Gemeinden innerhalb eines Bezirks zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusammenschliessen können. Eine besondere Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist nicht vorgesehen. Auch auf ein Miet- oder ein Arbeitsgericht hat der Kanton Thurgau verzichtet. Ein Handelsgericht wird es auch in Zukunft nicht geben. Um den Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell kommt auch der Kanton Thurgau nicht herum.
Im Kanton Uri wird das Gerichtsorganisationsgesetz Ende Juni im Landrat beraten. Anschliessend kann das Volk darüber abstimmen. Spezialgerichte sind keine vorgesehen. Die Schlichtungsstelle für miet- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten soll zu gleich auch Rechtsberatungs stelle sein. Die bisherigen Vermittler werden durch eine professionalisierte und zentrale Schlichtungsstelle ersetzt. Statt des Verhöramtes wird nun der Staatsanwalt das Vorverfahren und die Untersuchung leiten, Anklage erheben und diese vor Gericht vertreten.
In der Waadt hat die Justizreform die Räte bereits passiert. Am Grundsatz von vier Bezirksgerichten mit Zivil- und Strafkammern und am Kantonsgericht als zweiter Instanz wird nicht gerüttelt. Die Arbeitsgerichte bleiben erhalten, auch am Mietgericht wird festgehalten. Einzig über die Frage, ob die Verfahren vor Mietgericht kostenlos sein sollen, kann das Volk im September an der Urne entscheiden. Entgegen der ursprünglichen Absicht wird kein Handelsgericht eingeführt, stattdessen entsteht am Bezirksgericht Lausanne eine für den ganzen Kanton zuständige Kammer, die vermögensrechtliche Fälle über 100000 Franken Streitwert behandeln wird.
Der Kanton Wallis hat den Gesetzgebungsprozess (Gesetz über die Rechtspflege und Einführungsgesetze zur ZPO und STPO) abgeschlossen. Das Arbeitsgericht mit paritätischer Besetzung bleibt bestehen. Eine besondere Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist vorgesehen, allerdings ohne paritätische Besetzung. Handelsgericht ist keines vor gesehen. Auch der Kanton Wallis muss sich vom Untersuchungsrichtermodell verabschieden. Im ganzen Kanton wird es neu ein einziges Zwangsmassnahmengericht mit Sitz in Sitten geben.
Der Kanton Zug hat schon 2008 das Staatsanwaltschaftsmodell eingeführt; die Umstellung erfolgte dabei bereits nach den Vorgaben des damaligen Entwurfs der StPO. Dennoch wird das Gerichtsorganisationsgesetz jetzt total revidiert. Die zweite Lesung im Kantonsparlament und die Anpassung der Kantonsverfassung stehen noch aus. Zu den Änderungen der Kantonsverfassung wird das Volk im November an der Urne das letzte Worte haben. Der Kanton Zug will auch weiterhin auf ein Miet- und ein Arbeitsgericht verzichten. Ebenso wenig ist die Einführung eines Handelsgerichts geplant. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist weiterhin eine einzige kantonale Schlichtungsstelle vorgesehen, die allerdings nicht paritätisch besetzt ist. Die Friedensrichterämter bleiben in den Gemeinden.
Im Mai hat der Zürcher Kantonsrat das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess verabschiedet. Jeder Bezirk wird neu eine Schlichtungsbehörde für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erhalten; sie besteht aus einer oder mehreren Personen. Die pari tätisch besetzten Arbeitsgerichte sowie die Mietgerichte werden beibehalten. Im Kanton Zürich gibt es weiterhin ein Handelsgericht. Die vereinheitlichten Prozessrechte ha ben jedoch zur Folge, dass das Kassa tionsgericht und das Geschworenengericht abgeschafft werden (siehe Seite 14, «Das hätte sich der Kanton Zürich leisten können», ein Porträt über Geschworenengerichtspräsident Pierre Martin).Bereits heute leitet die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung, Handlungsbedarf in diesem Punkt gibt es also nicht.
Trotz Vereinheitlichung: Vielfalt bleibt - in den Bezeichnungen
Der Anwalt tut gut daran, weiterhin die einschlägigen kantonalen Gerichtsorganisations- oder Justizgesetze und die Einführungsgesetze zu konsultieren. Trotz eidgenössisch vereinheitlichtem Prozessrecht ist nur schon die Bezeichnung der Schlichtungsstellen, Gerichte und Instanzen föderalistisch geprägt.
In einzelnen Kantonen werden die sachlichen Zuständigkeiten nicht in den Gerichtsgesetzen, sondern in den Einführungsgesetzen geregelt. Es empfiehlt sich, die Homepage der einzelnen Gerichte und des jeweiligen kantonalen Obergerichts zu konsultieren. Nicht selten sind auf diesen Seiten hilfreiche Übersichten über den Aufbau der Justizbehörden zu finden.
Einige Gerichte schalten auch Formulare und Muster von Eingaben und Check listen auf. Denn auch die notwendigen Beilagen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich (zum Beispiel Beilagen bei Scheidungen).