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Plädoyer 05/2014
22.09.2014
Die Regelung in der Strafprozessordnung (StPO) ist klar: «Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen», so wörtlich Artikel 3 Absatz 1 StPO. Insbesondere sei es verboten, «bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen». Nach Artikel 10 Absatz 1 StPO «gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig».
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