Die Regelung in der Strafprozessordnung (StPO) ist klar: «Die Strafbehörden achten in allen Verfahrens­stadien die Würde der vom Ver­fahren betroffenen Menschen», so wörtlich Artikel 3 Absatz 1 StPO. Insbesondere sei es verboten, «bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen». Nach Artikel 10 Absatz 1 StPO «gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig».