Die Post retourniert neuerdings Betreibungs- und Gerichtsurkunden, für die ein Auftrag auf Aufbewahrung über die siebentägige Frist der Abholungseinladung hinaus vorliegt, direkt nach dem Eintreffen auf der Poststelle an den Absender. Die Adressaten werden darüber nicht informiert. 

Die Rücksendung hat allerdings auf die Rechtsmittelfristen keinen Einfluss: Die Fristen beginnen am siebten Tag nach erfolgloser Zustellung zu laufen – in diesem Fall aber, ohne dass der Betroffene davon Kenntnis hat. 
Der Schweizerische Anwalts­verband hat gegen diese neue Praxis der Post protestiert: Er verlangt, dass sie den Empfänger mindestens über den Zeitpunkt der vergeblichen Zustellung informiert, da dieser sonst gar nicht wisse, dass ein erfolgloser fristauslösender Zustellungsversuch erfolgt ist. 

Bisher war die Praxis der Post so, dass die siebentägige Abholfrist auf Gesuch des Empfängers verlängert wurde. Die ungleichen Abhol­fristen führten jedoch zu Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Zustellung, was das Bundesgericht bemängelt hatte.