Wer das Wort «Revision» im Zusammenhang mit Strafverfahren hört, denkt vielleicht an filmreife Justizirrtümer bei Kapitalverbrechen. Beispielsweise an den Mörder, welcher zunächst seiner Strafe entgehen konnte, später aber aufgrund technischen Fortschritts überführt werden kann. Oder an eine zu Unrecht wegen Mordes verurteilte Person, wobei später dank einer DNA-Probe deren Unschuld bewiesen und der wahre Täter ermittelt werden kann. Solche Extremfälle kommen relativ selten vor – aber jeder einzelne Fall ist einer zu viel. Weit praxisrelevanter ist die Revision bei niederschwelligeren Delikten. Das lässt sich allein dadurch erklären, dass diese in der Kriminalstatistik weit häufiger vorkommen. Oft handelt es sich dabei um Massendelikte. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit dem postulierten Verbot widersprüchlicher Urteile auf dem Wege der Revision – neben anderen prozessualen Möglichkeiten wie Verfahrenssistierung oder -vereinigung während Rechtshängigkeit – Rechnung getragen werden kann.
Nicht selten kommt es nämlich vor, dass ein Beschuldigter einen Strafbefehl aus Opportunitätsgründen akzeptiert, während andere (angebliche) Tatbeteiligte im späteren Gerichtsverfahren freigesprochen werden. Es stellt sich dann unvermeidlich die Frage nach materieller Gerechtigkeit. Sie lässt sich nicht pauschal beantworten, kommt es doch auch auf die Gründe für den Freispruch im Parallelverfahren an. Hier setzt der vorliegende Beitrag an, indem er einige weisse Flecken im Bereich der Revision von Strafentscheiden näher unter die Lupe nimmt.
1. Grundlagen zum Revisionsrecht
Bereits vor Inkrafttreten der auf Artikel 123 Absatz 1 BV gestützten gesamtschweizerischen StPO hat das Bundesgericht noch unter Geltung der kantonalen Strafverfahrensregeln das ausserordentliche – und damit subsidiäre – Rechtsmittel der Revision als verfassungsrechtliches Minimum für ein faires, rechtsgleiches und gerechtes Verfahren anerkannt. Es hielt hierzu explizit fest: «Ein Urteil, das formell und materiell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht. […] Sieht ein Strafverfahrensgesetz ein Revisionsrecht nicht oder nicht in genügender Weise vor, gebietet die Garantie einer gleichen und gerechten Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, wie sie heute in Artikel 29 Absatz 1 BV festgehalten ist, dieses Recht unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zu gewähren.»1 Diese dogmatische Herleitung ist mithin wesentlich für das Verständnis der nachfolgend darzustellenden heutigen Vorgaben der StPO.
Die StPO kennt im Wesentlichen vier Revisionsgründe: «Neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel» (Artikel 410 Absatz 1 litera a StPO), den «unverträglichen Widerspruch» des zu revidierenden Entscheids mit einem späteren, denselben Sachverhalt betreffenden Entscheid (litera b StPO) oder die Einwirkung einer strafbaren Handlung auf das zu revidierende Strafurteil (litera c StPO). Praxisrelevant sind vor allem Rechtspflegedelikte wie falsches Zeugnis (Artikel 306 StGB) oder falsche Anschuldigung (Artikel 303 StGB).2 Zudem ist gemäss Artikel 410 Absatz 2 StPO eine Revision auch wegen einer Verletzung der EMRK zulässig – und zwar unter den kumulativen Voraussetzungen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder der Zusatzprotokolle festgestellt hat (litera a), eine Entschädigung allein nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (litera b) und damit eine Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (litera c). Weil der Strassburger Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des gesamten innerstaatlichen Instanzenzugs angerufen werden kann, dürfte in praxi Artikel 410 Absatz 2 StPO kaum eine eigenständige Bedeutung zukommen, sind doch Urteile des Bundesgerichts ausschliesslich nach Massgabe von Artikel 121 ff. BGG zu revidieren.3
Aus der Logik der Revision als subsidiäres, ausserordentliches Rechtsmittel ergibt sich, dass blosse prozessuale Verfahrensfehler keine Revisionsgründe darstellen, sondern im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind. Die Revision dient explizit nicht der Umgehung des ordentlichen Rechtswegs.4 Keine Revision stellt die Wiederaufnahme eingestellter oder mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigter Strafverfahren dar. Artikel 323 StPO ist eine lex specialis, die den klaren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, dass eingestellte Verfahren unter einfacheren Voraussetzungen wiederaufgenommen als gerichtliche Urteile der Revision unterzogen werden können.5 Nach dem Wortlaut von Artikel 410 Absatz 1 StPO bilden denn nur rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder solche im selbständigen Massnahmeverfahren taugliche Anfechtungsobjekte im Rahmen einer Revision.
In prozessualer Hinsicht sind Revisionsgesuche von der aktivlegitimierten Partei6 schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Artikel 411 Absatz 1 StPO). Bei späteren widersprechenden Strafurteilen oder durch den EGMR festgestellten Verletzungen der EMRK gilt eine Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Urteils. Im Übrigen ist die Revision nicht fristgebunden (Artikel 411 Absatz 2 StPO). Zugunsten der verurteilten Person kann sie auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung verlangt werden (Artikel 410 Absatz 3 StPO).
Nach Eingang des Revisionsgesuchs nimmt das Berufungsgericht eine summarische Vorprüfung vor. Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder früherer Abweisung eines im Wesentlichen gleich begründeten Revisionsgesuchs fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid.7 Sonst lädt es die anderen Parteien sowie die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein, wobei es vorsorgliche Massnahmen anordnen kann (Artikel 412 Absatz 3 und 4 StPO). Heisst das Berufungsgericht das Revisionsgesuch gut, kann es reformatorisch oder kassatorisch entscheiden (Artikel 413 Absatz 2 StPO). Es kann die Sache sowohl an die Staatsanwaltschaft als auch an ein Gericht zurückweisen (Artikel 414 StPO). So oder anders hat es dabei verbindliche Weisungen betreffend den Umfang der Aufhebung des Entscheids sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erteilen (Artikel 413 Absatz 3 StPO).
Wird die beschuldigte Person im Revisionsentscheid zu einer höheren Sanktion verurteilt, werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet (Artikel 415 Absatz 1 StPO). Bei Freispruch, milderer Strafe oder Verfahrenseinstellung erfolgt eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Geldstrafen oder Bussen (Artikel 415 Absatz 2 StPO). Zudem hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Parteientschädigung im Revisionsverfahren und auf Entschädigung und Genugtuung für den sich retrospektiv als unrechtmässig erweisenden Freiheitsentzug (Artikel 436 Absatz 4 StPO).
2. Vertiefung von Einzelfragen
2.1 Revision nur betreffend Zivilansprüche
Wird die Revision nur in Bezug auf Zivilansprüche verlangt, besteht die Besonderheit, dass diese nur zulässig ist, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde (Artikel 410 Absatz 4 StPO). Die Bestimmung bezweckte ursprünglich, das Zivilprozessrecht am Ort des Revisionsgerichtsstandes für anwendbar zu erklären.8 Nachdem sowohl StPO als auch ZPO beide per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, handelt es sich heute im Wesentlichen um eine Verweisnorm auf die zivilprozessualen Revisionsgründe gemäss Artikel 328 ZPO. Diese sind weitgehend deckungsgleich mit jenen im Strafverfahren. Namentlich können Zivilentscheide aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel, infolge Einwirkung durch Vergehen oder Verbrechen auf das Zustandekommen des Entscheids sowie aufgrund einer Verletzung der EMRK in Revision gezogen werden. Die zentrale Besonderheit ist einzig, dass im Zivilverfahrensrecht auch Klageanerkennungen, Klagerückzüge sowie Vergleiche einer Revision zugänglich sind, wenn erfolgreich deren Unwirksamkeit geltend gemacht werden kann (Artikel 328 Absatz 1 litera c ZPO). Praxisrelevant ist dabei insbesondere die Willensmängelanfechtung von Vergleichen nach Arikel 23 ff. OR, insbesondere bei Irrtum oder Täuschung.9
Die Irrtumsanfechtung ist – was sich direkt aus dem Wesen des Vergleichs ergibt, der ja gerade streitige Punkte konsensual regeln soll – jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein caput controversum («Kopf des Streits») handelt, um dessentwillen der Vergleich geschlossen wurde. Würde eine unklare oder umstrittene Frage, deren Prozessrisiken die Parteien gerade vergleichsweise beseitigen wollten, nachträglich zur Irrtumsanfechtung berechtigen, könnten die früheren Streitfragen, die man ja gerade vergleichsweise erledigen wollte, jederzeit wieder neu aufgerollt werden, was dem Sinn und Zweck des Vergleichs offensichtlich widersprechen würde.10 Dies schränkt die Anfechtbarkeit von Vergleichen zwar ein, schliesst sie jedoch nicht aus, denn die absichtliche Täuschung durch einen Ehegatten bei güterrechtlichen Verhandlungen berechtigt beispielsweise durchaus zur Anfechtung einer Scheidungskonvention.11
Weder bundesgerichtlich noch – soweit ersichtlich – durch eine höchste kantonale Instanz geklärt ist jedoch die dogmatisch interessante Frage, ob ein – einzig im Anwendungsbereich von Antragsdelikten zulässiger – Vergleich gemäss Artikel 316 StPO (vor Staatsanwaltschaft) oder Artikel 332 Absatz 2 StPO (vor Gericht) in Anwendung von Artikel 328 Absatz 1 litera c ZPO einer Willensmängelanfechtung zugänglich ist. Dies erstaunt umso mehr, als Gegenstand solcher Vergleiche sehr oft der – nach dem klaren Wortlaut von Artikel 33 Absatz 2 StGB endgültige – Rückzug eines Strafantrags ist, während im Gegenzug die beschuldigte Person die Zivilforderung der geschädigten Person erfüllt, wobei im Sinne der Rechtssicherheit eine Saldoklausel Bestandteil des Vergleichs bildet. Damit liegt eigentlich ein mustergültiger Anwendungsfall von Artikel 410 Absatz 4 StPO vor, beschränkt sich nach erfolgtem Rückzug des Strafantrags die Bedeutung des Vergleichs doch regelmässig nur noch auf die Zivilforderungen.
Nicht selten dürfte es dabei – gerade bei Vermögensdelikten im Wirtschaftsstrafrecht – vorkommen, dass eine beschuldigte Person der Privatklägerschaft nicht reinen Wein einschenkt, sondern diese in ihrem Irrtum über die wahre Schadenshöhe belässt oder einzelne weitere Tathandlungen verschweigt. Anzumerken ist immerhin, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Saldoklauseln nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen sind («relativement à une créance» und nicht in Bezug auf alle erdenklichen Forderungen zwischen den Parteien).12
Oder anders ausgedrückt: «Eine Saldoquittung befreit den Schuldner nur von Ansprüchen, von denen der Gläubiger Kenntnis hatte oder deren Erwerb er zumindest für möglich hielt.»13 Dies führt notwendigerweise zu einzelfallbezogenen Abgrenzungsschwierigkeiten und könnte auch ein Grund dafür sein, dass Vergleiche nach Artikel 316 oder 332 Absatz 2 StPO kaum je im Zivilpunkt angefochten werden. Solange jedenfalls das Risiko besteht, dass die Strafbehörde eine neue Tathandlung oder einen neuen Lebenssachverhalt annehmen könnte, hat die beschuldigte Person jedenfalls ein hohes Eigeninteresse, eine neu bemerkte Forderung aussergerichtlich zu erfüllen, um eine weitere Strafanzeige gegen sich zu vermeiden.
Für den Fall, dass der Willensmangel effektiv eine von der Saldoklausel abgedeckte Zivilforderung betrifft, muss eine Revision in Anwendung von Artikel 410 Absatz 4 StPO in Verbindung mit Artikel 328 Absatz 1 litera c ZPO jedoch zulässig sein. Zwar führt der Vergleich nur zu einer Verfahrenseinstellung. Aufgrund des Strafantragrückzugs ist infolge von Artikel 33 Absatz 2 StGB aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens per se ausgeschlossen. Das Bundesgericht tendiert wohl – im Sinne der Privatautonomie zu Recht – gar zur Auffassung, dass eine Sistierung nach Artikel 55a StGB mit späterer Verfahrenseinstellung einer Wiederaufnahme entgegenstehe.14 Damit kann die Verfahrenseinstellung nach einem strafprozessualen Vergleich nicht mit einer gewöhnlichen Verfahrenseinstellung verglichen werden. Vielmehr ist von einem überwiegend zivilrechtlichen Vergleich auszugehen, welcher offenkundig ein Urteilssurrogat darstellt15 und auch vollstreckungsrechtlich einem Gerichtsurteil gleichgestellt ist (Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 1 SchKG). Dieser hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids und kann nur im Kostenpunkt mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Sonst ist ausschliesslich die Revision zulässig.16
Aus alledem folgt, dass Vergleiche gemäss Artikel 316 und 332 Absatz 2 StPO ebenso einer Revision zugänglich sein müssen. Die gegenteilige Auffassung würde strafprozessual Geschädigte gegenüber andern Zivilklägern benachteiligen. Es wäre auch einer einvernehmlichen Streitbeilegung höchst abträglich, würde sie doch Parteien dazu motivieren, im Zweifel Strafanträge nicht zurückzuziehen.
2.2 Revision von Bundesgerichtsurteilen
Die Revision bundesgerichtlicher Strafurteile unterscheidet sich nur punktuell von jener nach StPO. Insbesondere die Revisionsgründe in Artikel 122, 123 Absatz 1 und 2 litera b BGG decken sich weitestgehend mit den in Artikel 410 StPO vorgesehenen Revisionsgründen. Da sich das Verfahren vor Bundesgericht ausschliesslich nach dem BGG richtet (einschliesslich Fragen des Fristenstillstandes),17 ist allerdings zu beachten, dass – im Gegensatz zu Artikel 411 Absatz 2 StPO – vor Bundesgericht stets eine relative 30- oder 90-Tage-Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs einzuhalten ist.
Spezifisch einzugehen ist noch auf die Besonderheit von Artikel 125 BGG. Diese Norm statuiert nämlich für gewisse Fälle eine absolute Verwirkung und hält fest, dass die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Entdeckt jemand also während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einen Revisionsgrund, darf er nicht zuwarten. Er muss umgehend bei der (meist kantonalen) Vorinstanz ein Revisionsgesuch einreichen sowie zugleich um zwischenzeitliche Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen, ansonsten das Revisionsrecht verwirkt wird.18
Diese äusserst harte Rechtsfolge erfordert besondere prozessuale Aufmerksamkeit. In der Praxis werden teils entsprechende Sistierungsgesuche gestellt, weil zugleich ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht wurde.19 Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob in jenen Fällen, in welchen ein Beschuldigter die Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgrund Nichtbeachtung von Artikel 125 BGG verwirkt, immerhin eine Revision des kantonalen Strafurteils möglich ist. Artikel 411 Absatz 2 StPO lässt in diversen Fällen eine nicht fristgebundene Revision zu, jene des Beschuldigten sogar nach Eintritt der Verjährung (Artikel 410 Absatz 3 StPO). Die Frage ist klar zu bejahen. Denn erstens bilden BGG und StPO zwei voneinander gänzlich unabhängige Verfahrensordnungen. Zweitens würde bei gegenteiliger Auffassung im Extremfall ein zu Unrecht wegen Mordes verurteilter Beschuldigter, der erfolglos bis vor Bundesgericht zog, aufgrund der prozessualen Unsorgfalt seines Rechtsvertreters für immer vom Revisionsrecht ausgeschlossen sein. Dies kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Allerdings bestehen auch keine Gründe, nach der Deliktschwere zu differenzieren. Selbstverständlich muss dasselbe auch für Übertretungen gelten.
2.3 Revisionsausschluss bei Ordnungsbussen
Auf das Ordnungsbussenverfahren ist die StPO nicht anwendbar. Vielmehr liegt es am Beschuldigten, eigenverantwortlich das ordentliche Strafverfahren zu verlangen (Artikel 13 Absatz 1 OBG). Die Busse wird mit Bezahlung rechtskräftig (Artikel 11 OBG). Daraus hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1980 abgeleitet, dass es dem klaren Willen des Gesetzgebers entspreche, bei Ordnungsbussen jede Revision auszuschliessen, was sich überdies aus dem Verzicht des Beschuldigten auf ein eigentliches Beweisverfahren ergebe, womit theoretisch jeder Gebüsste später neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen könnte.20
Diese mehr prozessökonomische als verfassungsrechtliche Praxis gilt noch immer.21 Dabei könnte es durchaus sein, dass ein Beschuldigter zunächst eine Ordnungsbusse nicht anficht, weil ihm Entlastungsbeweise fehlen, die erst später auftauchen. Es darf also kaum jeder Verzicht auf ein Beweisverfahren mit einem zukunftsgerichteten Revisionsverzicht gleichgesetzt werden. Der Bundesgesetzgeber nimmt de facto aber genau dies an.
2.4 Sachverhaltsnovum oder Praxisänderung?
Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel bezweckt primär eine Stärkung der materiellen Wahrheitsfindung und nicht die rechtliche Neuaufrollung eines Falls. Denn Letzteres könnte das rechtsstaatlich elementare Verbot der echten Rückwirkung22 verletzen. Gleichwohl ist vereinzelt die Abgrenzung von revisionsbegründenden Sachverhaltsnoven einerseits und reinen Rechtsänderungen andererseits nicht ohne weiteres möglich. Daher sind nachfolgend einzelne, bei der Anwendung von Artikel 410 Absatz 1 litera a und b StPO relevante Aspekte zu vertiefen.
Als neu im Sinne von Artikel 410 Abatz 1 litera a StPO gilt eine Tatsache oder ein Beweismittel, das im Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist. Die Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beweismitteln ist dabei bisweilen künstlich, weshalb sinnvollerweise eher von neuen Beweisergebnissen zu sprechen ist. Irrelevant ist sodann, ob es im Urteilszeitpunkt überhaupt objektiv möglich war, die an sich bereits früher vorhandene Tatsache zu kennen.23
Dies bewirkt, dass ein nachträglicher Freispruch einer zu Unrecht wegens Mordes verurteilten Person auch dann erfolgen kann, wenn im Urteilszeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands die zweifelsfreie Überführung des wirklichen Mörders nicht möglich war. Demgegenüber stellt eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar; Letzteres auch dann, wenn die neue Judikatur und Rechtspraxis mittlerweile gefestigt ist.24 Wie dargelegt, hat dies mit Blick auf das rechtsstaatlich elementare Verbot der echten Rückwirkung auch seine Richtigkeit, gilt die lex mitior (Artikel 2 Absatz 2 StGB) doch nur für die Fällung von Urteilen und nicht für den Vollzug.25
Ähnliches gilt für die widersprechenden späteren Strafentscheide gemäss Artikel 410 Absatz 1 litera b StPO. Der wichtigste Anwendungsfall ist die unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen, insbesondere dann, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt oder ohne Verfahrensvereinigung verfolgt werden. Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen ist demgegenüber nicht revisionsbegründend, auch nicht im Falle einer Praxisänderung durch das spätere Urteil. Umstritten ist indessen, ob die rechtlich andere Beurteilung desselben Sachverhalts durch eine obere Instanz sich revisionsrechtlich auch auf andere Mitbeteiligte auswirken kann, wenn diese kein Rechtsmittel ergriffen haben.26
Diese Frage ist zu bejahen, denn so wichtig das Rückwirkungsverbot für einen funktionierenden Rechtsstaat auch ist, besagt es nämlich nicht mehr, als dass eine Rechtsnorm nach deren Inkrafttreten nicht auf frühere Sachverhalte angewendet werden darf. Dies aber ist bei der abweichenden rechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts nach demselben Recht eben gerade nicht der Fall. Vielmehr stehen Sachverhaltsaspekte und materielle Gerechtigkeit im Vordergrund. Zudem wird dem ebenso zentralen Prinzip des Instanzenzugs zum Durchbruch verholfen, wenn eine Revision in solchen Fällen zulässig ist. Wird also beispielsweise jemand in einem Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs verurteilt, während das Einzelgericht später feststellt, jene Demonstration sei gar keine öffentliche Zusammenrottung27 gewesen, muss eine Revision jedenfalls für sämtliche Teilnehmer jener vom Staat vorauseilend und de facto zu Unrecht sanktionierten Veranstaltung offenstehen.
Anzumerken ist, dass der klare Wortlaut von Artikel 410 Absatz 1 litera b StPO nur spätere widersprechende Strafentscheide als revisionsbegründend zulässt. Wird also im Rahmen einer (dem öffentlichen Recht zuzurechnenden) abstrakten Normenkontrolle beispielsweise festgestellt, dass eine Bestimmung des kantonalen – sowie für die Zeit vor Eröffnung der Strafuntersuchung regelmässig anwendbaren28 – Polizeirechts rechtswidrig ist, kann ein Beschuldigter daraus nichts für sich ableiten, selbst wenn die Polizei ihm gegenüber gestützt auf genau jene rechtswidrige Norm präventiv gehandelt und danach ein Strafverfahren eröffnet hat.
Dies ist offensichtlich stossend, zumal bei abstrakten Normkontrollen eine Norm erst aufgehoben wird, wenn diese sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht.29 Das setzt eine vorfrageweise Prüfung hypothetischer Sachverhalte voraus und überdies den Schluss, dass kein einziger verfassungskonformer Anwendungsfall denkbar ist. Gleichwohl eine Revision zu verweigern, erscheint im vorstehend skizzierten Fall geradezu unhaltbar. Zumal darauf hinzuweisen ist, dass gewisse Kantone – beispielsweise Aargau (§ 70 VRPG/AG) – eine nicht fristgebundene abstrakte Normenkontrolle kennen und damit der Fall, dass eine Norm erst relativ spät für (ursprünglich) rechtswidrig befunden wird, denn auch mehr als ein theoretisches Gedankenspiel ist.
2.5 Revisionsrecht/-pflicht der Staatsanwaltschaft
Umstritten ist, ob die Staatsanwaltschaft nur berechtigt oder auch verpflichtet ist, ein Revisionsgesuch zugunsten der beschuldigten Person einzureichen, wenn sie von einem Revisionsgrund Kenntnis erlangt.30 Letzteres ist der Fall. Es besteht eine Rechtspflicht der Staatsanwaltschaft – und zwar nicht allein aufgrund des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben (Artikel 5 Absatz 3 BV). Vielmehr ist auch an Artikel 6 Absatz 2 StPO zu erinnern, wonach die Strafverfolgungsbehörden belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen haben. Dieser Grundsatz gilt zwar nur bis zur Anklageerhebung, weil die Staatsanwaltschaft anschliessend Parteistellung einnimmt.31 Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entfällt jedoch jene Parteistellung. Artikel 6 Absatz 2 StPO gelangt erneut zur Anwendung. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft näher an ihren Fällen ist als der einzelne Beschuldigte und bei Massendelikten (etwa dem erwähnten Landfriedensbruch) eher weiss, ob zwischenzeitlich ein im Sinne von Artikel 410 Absatz 1 litera b StPO widersprechendes Urteil im selben Sachverhalt ergangen ist.
Versteht sich die Staatsanwaltschaft als wertneutrale Rechtsanwenderin im Gewaltenteilungsgefüge, respektiert sie als Exekutivbehörde nämlich freiwillig abweichende Entscheide der Judikative und verweist Betroffene nicht auf den Weg des Revisionsverfahrens. Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft trotz Bekanntheit eines widersprechenden Strafentscheids verletzt auch den Gewaltenteilungsgrundsatz, welchem immerhin Verfassungsrang zukommt.32 Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern im Einzelfall auch verpflichtet ist, Revision zugunsten des Beschuldigten zu verlangen.
3. Aktuelle Praxisbeispiele
3.1 Demonstrationen
Im Zusammenhang mit der während der Covid-Periode zeitlich und örtlich teils variierenden Rechtslage betreffend politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen stellt sich nach Ergehen einiger Gerichtsurteile die Frage, wie mit früheren, bereits rechtskräftigen Strafbefehlen umzugehen ist.
So stellte beispielsweise das Zürcher Verwaltungsgericht fest, dass eine 15-Personen-Obergrenze an Kundgebungen auch im Rahmen von Pandemiemassnahmen bundesrechtswidrig ist.33 Zum selben Schluss kam das Bundesgericht betreffend eine Berner Demonstrationsbeschränkung.34 Auch der EGMR stellte im März 2022 fest, dass die Covid-19-Verordnung 2 im ersten Lockdown vom Frühling 2020 mit ihrem faktischen Totalverbot von Demonstrationen und gar einer Fünf-Personen-Grenze bei privaten Treffen einer demokratischen Gesellschaft unwürdig war und Artikel 11 EMRK verletzte.35 Als Reaktion auf einzelne der vorerwähnten Urteile hat gemäss medialen Informationen das Bezirksgericht Zürich bereits im September 2021 die Teilnehmerin einer unbewilligten Kundgebung vor dem Walcheturm gegen die Schulmaskenpflicht freigesprochen.36
Was bedeuten diese späteren Gerichtsurteile für bereits rechtskräftige Strafbefehle, welche die Covid-Verordnungsnormen blind ausführten, ohne auch nur ansatzweise eine akzessorische Normenkontrolle zu bemühen? Wie bereits erwähnt, kann – so stossend dies auch sein mag – ein Betroffener aus einem öffentlich-rechtlichen abstrakten Normenkontrollurteil für eine strafprozessuale Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dasselbe gilt für das vorerwähnte EGMR-Urteil, geht es doch bei der Revision infolge EMRK-Verletzung nur um Individualbeschwerden37 ein- und derselben Person, um die Folgen der EMRK-Verletzung «im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen».38 Demgegenüber handelt es sich bei erstinstanzlichen Freisprüchen von Covid-Demonstranten unstreitig um widersprechende spätere Strafentscheide gemäss Artikel 410 Absatz 1 litera b StPO, welche zur Revision berechtigen müssen. Weil die Revision jedoch nur konkret-sachverhaltsbezogen wirkt und nicht allgemeingrundsätzlichen Praxisänderungen zum Durchbruch verhelfen will, relativiert sich die Bedeutung eines einzelnen erstinstanzlichen Urteils.
Konkret hat das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich immerhin die Folge, dass sämtliche Strafbefehle gegen Teilnehmer genau jener Schulmaskenpflichtdemonstration vor dem Walcheturm einer Revision zugänglich sind, wobei auch eine Pflicht der Staatsanwaltschaft und der Stadtzürcher Übertretungsstrafbehörden besteht, eigeninitiativ eine Revision in die Wege zu leiten, sind doch sämtliche bestraften Teilnehmer ein und derselben Kundgebung den Strafbehörden unstreitig bekannt. Der gleiche Mechanismus gilt selbstredend für sämtliche weiteren Urteile oder Einstellungsverfügungen in Bezug auf konkrete Demonstrationen, die bereits ergangen sind oder noch ergehen werden.
3.2 Fahrverbotüberwachung in Baden
Im Oktober 2019 hielt das Bundesgericht in einem – den Kanton Thurgau betreffenden – Leitentscheid klar fest, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Grundrechtseingriff darstelle und damit in jedem Fall einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfe. Es präzisierte seine Judikatur dahingehend, dass (auch) im Rahmen einer unrechtmässigen präventiven AFV erlangte Beweismittel aufgrund von Artikel 141 Absatz 2 StPO unverwertbar sind.39 In der Folge fällte rund zwei Jahre später, im September 2021, das Bezirksgericht Baden ein Urteil und sprach unter Berufung auf BGE 146 I 11 eine Automobilistin vom Vorwurf der Missachtung eines Fahrverbots mit Zubringerdiensterlaubnis frei. Denn die Stadtpolizei Baden setzte zur Überwachung all ihrer Fahrverbote mit Ausnahme für Zubringer, also einem 100-Franken-Ordnungsbussendelikt, eine Kontrollschilderkennungskamera ein, welche sämtliche durchfahrenden Fahrzeuge erfasst sowie die Autokennzeichen mit einer hinterlegten Liste durchfahrtsberechtigter Fahrzeuge automatisch abgleicht. Da es sich dabei – wie der breiten Öffentlichkeit erstmals durch jenes medial begleitete Verfahren bewusst wurde – offenkundig um eine automatische Fahrzeugfahndung (AFV) handelt, für die im Kanton Aargau keine gesetzliche Grundlage besteht, wurde die Autolenkerin mangels jeder rechtmässigen, verwertbaren Beweise umfassend freigesprochen.40 Nachdem jenes Urteil in Rechtskraft erwachsen war, entfernte die Stadt Baden im Februar 2022 all ihre Fahrverbotsradars, wobei sie das Urteil öffentlich als falsch bezeichnete.41
Hier handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall eines späteren widersprechenden Strafurteils, denn jeder Automobilist ist – im Gegensatz zur Masse von Demonstrierenden – ein Einzeltäter, womit jede Fahrverbotsverletzung je eine einzelne Tateinheit darstellt. Allerdings ist zu bemerken, dass die allerwenigsten gebüssten Automobilisten überhaupt wussten, dass die eingesetzten Radarkästen Kontrollschilderkennungskameras mit AFV-Mechanismus sind. Als nicht beweisführungspflichtige beschuldigte Personen hatten sie auch keine Veranlassung, aktiv nach rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungsmethoden zu forschen und die genaue Beschaffenheit des eingesetzten Radargeräts abzuklären. Damit liegt ein klassischer Anwendungsfall einer neuen Tatsache gemäss Artikel 410 Absatz 1 litera a StPO vor, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bekannt war, jedoch von niemandem zur Kenntnis genommen wurde, womit grundsätzlich ein Revisionsgrund vorliegt.
Dies gilt jedenfalls für sämtliche Fälle, welche erstens nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wurden und zweitens zudem von einem Zeitpunkt nach Oktober 2019 – Praxisänderung des Bundesgerichts – datieren. Sind jene beiden Kriterien kumulativ erfüllt, handelt es sich um einen mustergültigen sachverhaltsbezogenen Revisionsgrund, da – wie dargelegt – kaum je einem Beschuldigten bekannt war, welche Art Radargerät von der Stadtpolizei eingesetzt wurde. Es läge an der Staatsanwaltschaft Baden, ihre bisherigen Strafbefehle eigenständig in Revision zu ziehen.
4. Fazit
Der vorliegende Beitrag hat die Voraussetzungen und Grenzen der strafprozessualen Revision aufgezeigt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass reine Rechts- oder Praxisänderungen – aus Gründen des Verbots der echten Rückwirkung auch völlig zu Recht – grundsätzlich keinen Revisionsgrund bilden. Sobald es jedoch auch um Sachverhaltsaspekte geht, deren Bekanntsein (auch nur theoretisch) bereits unter der früheren Rechtspraxis eine andere Beurteilung ermöglicht hätte, muss eine Revision grundsätzlich möglich bleiben. Denn nur eine revisionsfreundliche Praxis kann Artikel 29 Absatz 1 BV, welcher einen fair trial garantiert, gerecht werden und der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verhelfen. Im Gegensatz zu verdeckten Überwachungsmassnahmen, welche regelmässig gegenüber unschuldigen Personen angewandt werden und unvermeidlich mit dem Grundrecht auf Privatsphäre in Konflikt geraten, sind im Bereich der strafprozessualen Revision auch keinerlei Gründe ersichtlich, welche ein grundrechtsbedingtes Abweichen vom Hauptziel der materiellen Wahrheitsfindung nahelegen würden. Vielmehr ist eine revisionsfreundliche Praxis eine grundrechtliche Notwendigkeit und dürfte in Bezug auf einzelne Aspekte (Ordnungsbussen, abstrakte Normenkontrollurteile, etc.) gewiss auch partieller legislatorischer Handlungsbedarf aufgezeigt worden sein.
Erneut deutlich zu betonen ist abschliessend, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Ausrichtung an Artikel 6 Absatz 2 StPO sowie der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, zugunsten der beschuldigten Person Revision zu verlangen, wenn ihr entsprechende Tatsachen bekannt werden. Praxisrelevant ist dies insbesondere bei Massendelikten, wobei rein justizökonomische Argumente keinen Grund dafür darstellen dürfen, von Bundesrecht abzuweichen. Wer nämlich (wie einige Strafbehörden) implizit die Auffassung vertritt, man solle bei niederschwelligen Delikten doch nicht allzu viel Zeit mit Revisionen «verschwenden», müsste sich konsequenterweise eher die Frage stellen, warum denn überhaupt so viel Zeit in die Verfolgung solcher Delikte investiert wird, die meist victimless crimes und keine Individualrechtsverletzungen darstellen. Daraus erhellt auch, ob man den Staat als machtorientierten Selbstzweck oder nicht lieber als Hüter von Individualrechten ansieht.
1 BGE 127 I 133, E. 6.
2 Marianne Heer, «Art. 410 N 99», in: Marcel A. Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014.
3 Vertiefend zur (rechtsgebietsübergreifenden) Revision bundesgerichtlicher Urteile: BGE 147 III 238, E. 1.
4 BGE 145 IV 197, E. 1.1.
5 BGE 141 IV 194, E. 2.3; BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019, E. 4.2.3.2.
6 Es sind dies: beschuldigte Person, Privatklägerschaft, Staatsanwaltschaft sowie Dritte, beispielsweise bei Betroffenheit von einer Einziehung (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 16).
7 Exemplarisch hierzu: Urteil SR180004 OGer ZH, E. 1.3 und 2.3.
8 Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1320.
9 Nicolas Herzog, «Art. 328 N 64», in: Karl Spühler / Luca Tenchio /Dominik Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2017; Martin H. Sterchi, «Art. 328 N 26», in: Cipriano Alvares et al. (Hrsg.), Berner Kommentar ZPO, 1. Auflage, Bern 2012; tiefergehend vgl.: Andreas Baeckert, Robert Wallmüller, «Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat», in: ZZZ 2014/2015, S. 15 ff.
10 BGE 142 III 518, E. 2.6; 130 III 49, E. 1.2.
11 BGE 117 II 218, E. 4b und 6b.
12 BGE 127 III 444, E. 1a.
13 BGer 4C.219/2006 vom 24.1.2007, E. 2.2.
14 BGer 6B_139/2017 vom 27.9.2017, E. 2.5; vertiefend zur Thematik Desinteresseerklärung bei Offizialdelikten: Baumann Lorant, «Desinteresseerklärung: Das ist zu berücksichtigen», in: plädoyer 3/2017, S. 39 ff.
15 So bereits Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7345.
16 BGE 139 III 133, E. 1.
17 Kathrin Amstutz / Peter Arnold, «Art. 46 N 3», in: Marcel Niggli, Peter Uebersax, Hans Wiprächtiger, Lorenz Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018.
18 Elisabeth Escher, «Art. 125 N 3», in: Marcel Niggli / Peter Uebersax /Hans Wiprächtiger / Lorenz Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018.
19 So z.B. BGer 2C_1103/2015 vom 21.12.2016, Sachverhaltsabschnitt C.b.
20 BGE 106 IV 205, E. 3.
21 Heer, a.a.O., Art. 410 N 29.
22 Vertiefend zur echten bzw. unechten Rückwirkung: BGE 138 I 189, E. 3.4; BGer 1C_18/2016 vom 6.7.2016, E. 6.2.
23 Heer, a.a.O., Art. 410 N 34, 40 und 46.
24 Ders., Art. 410 N 51.
25 Andreas Donatsch, «Art. 2 N 3.», in: Andreas Donatsch (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013.
26 Heer, a.a.O., Art. 410 N 89, 90 und 92.
27 Näher zu jenem eines liberalen Rechtsstaats per se unwürdigen Tatbestandsmerkmal statt vieler: BGE 108 IV 33, E. 1.
28 Näher zur Abgrenzung und dem bisweilen fliessenden Übergang: BGE 140 I 353, E. 5.2 und 5.5.
29 BGE 143 I 272, E. 2.5.1; 140 I 2, E. 4.
30 Heer, a.a.O., Art. 410 N 16.
31 BGer 6B_880/2017 vom 4.7.2018, E. 2.7.
32 BGE 128 I 327, E. 2.1; 123 I 41, E. 5a.
33 Urteil AN.2021.00003 des VGer ZH, E. 5.4.
34 BGer 2C_308/2021 vom 3.9.2021, E. 7.8.2 und 8.1.
35 EGMR-Urteil 21881/20 Communauté Genevoise d’Action Syndicale c. Schweiz.
36 Lorenz Petro / SDA, «Grundsatzentscheid hat Folgen – Bezirksgericht Zürich spricht Maskengegnerin gleich doppelt frei», in: Tages-Anzeiger vom 22.9.2021.
37 Heer, a.a.O., Art. 410 N 106.
38 BGE 143 I 50, E. 2.2.
39 BGE 146 I 11, E. 3 und 4.1.
40 Urteil ST.2021.39 des Bezirksgerichts Baden, E. 2.4 und 2.5.
41 Pirmin Kramer, «Fahrverbots-Kameras in Baden werden alle per sofort abgestellt: Gute Nachrichten für einige, die geblitzt wurden», in: Badener Tagblatt vom 11.2.2022; Philipp Zimmermann, «Badener Stadtrat kritisiert Oberstaatsanwalt, Bezirksgericht und Kanton – nur die SVP kontert», in: Badener Tagblatt, 23.3.2022.