Inhalt
Plädoyer 06/2020
30.11.2020
1. Gesetzliche Grundlagen
Das Zivilgesetzbuch widmet dem Willensvollstrecker nur zwei Artikel, einen (Art. 517) über die Erteilung und einen (Art. 518) über den Inhalt des Auftrags. Das ist auffallend wenig für ein praktisch als sehr wichtig bezeichnetes Amt.2 Immerhin verweist einer dieser Artikel 3 auf den amtlichen Erbschaftsverwalter, der allerdings auch in bloss zwei Artikeln geregelt ist.4
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