Getrennte sind bedürftig wie Einzelpersonen

Unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten getrennt lebende Verheiratete, wenn sie selber bedürftig sind. Einkommen des Partners ist nicht anrechenbar.



Sachverhalt:


X erhob gegen Verfügungen der IV-Stelle Beschwerde. Das Kantonale Gericht wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, weil sein Einkommen zusammen mit dem seiner Frau 5500 Franken monatlich ausmache, die relevanten Ausgaben aber nur 3100 Franken. X gelangt ...