Selbstverständliche Voraussetzungen für gute Richterinnen und Richter sind juristisches Wissen und Kompetenz im materiellen Recht und im Verfahrensrecht. Sie allein genügen aber nicht.

Von eminenter Bedeutung – und darum in der Bundesverfassung verankert (Art. 30 Abs. 1 BV) – ist, dass Richter stets unabhängig und unparteiisch sind, ja durch ihr Verhalten und ihre Äusserungen nicht einmal den blossen Anschein von Befangenheit aufkommen lassen. Denn...