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Plädoyer 3/03
01.06.2003
Wer BVG-Tarife von Sammelstiftungen anfechten will, erlebt sein blauschwarzes Wunder: Die Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherung, das die Tarife genehmigt, wird bis zur Unkenntlichkeit eingeschwärzt. Die Versicherungen selbst sind aber unerwartet kulant.
Streitverfahren über Beiträge sind im Sozialversicherungsverhältnis selten: Es mag einmal die Qualifikation eines freien Mitarbeiters als selbständig oder unselbständig strittig sein. Im UVG kann gelegentl...
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