1. Einleitung

Die Grundnorm der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit bildet der unveränderte Artikel 754 Absatz 1 OR: «Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichte...