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Schweizer Anwaltskanzleien sind in der Regel bei der Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) oder des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) versichert. Die Verzinsung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Alterskapitals.
Die ZAV-Pensionskasse der Swiss Life, welche die Guthaben in den vergangenen Jahren stets nur mit dem gesetzlichen Minimum von 1,25 Prozent verzinste, schreibt ihren Versicherten für das Jahr 2025 nun 3 Prozent gut – und zwar im obligatorischen wie im überobligatorischen Teil. Die Guthaben der Versicherten der SAV-Pensionskasse wurden 2025 mit 5 Prozent deutlich besser verzinst.
Für ältere Versicherte, die das Altersguthaben nicht als Kapital beziehen, ist zudem der Umwandlungssatz relevant. Dieser liegt für 65-Jährige bei der SAV-Pensionskasse für das Altersguthaben bei 5,4 Prozent für Männer und 5,5 Prozent für Frauen.
Die beim ZAV Versicherten müssen sich mit einer weit tieferen Altersrente begnügen: Hier beträgt der Umwandlungssatz für die Männer im Obligatorium nur 4,7 Prozent und im Überobligatorium 4,4855 Prozent, für die Frauen 4,8149 und 4,6744 Prozent. Im Bereich des Obligatoriums muss aber das gesetzliche Minimum von 6,8 Prozent auf jeden Fall eingehalten werden.

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