Das revidierte Aktienrecht verlangt vom Verwal­tung­s- ­­­rat neu explizit, dass er die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwacht. Droht sie zahlungsunfähig zu werden, muss er «mit der gebotenen Eile» Massnahmen ergreifen. Reichen diese nicht, muss er Schritte zur Sanierung einleiten oder nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen. Auch wenn die letzte Jahresrechnung einen mindestens hälftigen Kapitalverlust ausweist, mus...