Kein Prozessende bei Rückzug einer Klage

Zieht von zwei auf Scheidung klagenden Parteien die eine ihre Klage zurück, so ist die verbleibende Klage materiell zu prüfen.



Sachverhalt:


X klagte auf Scheidung und Erlass vorsorglicher Massnahmen, seine Gattin Y beantragte an der Verhandlung ebenfalls die Scheidung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Später zog X seine Scheidungsklage zurück, worauf der Einzelrichter in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen den Proze...