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Zivilgerichte können in dringenden Fällen superprovisorisch entscheiden, ohne Anhörung der Beklagten. Diese können aber vorab eine Schutzschrift deponieren, wenn sie eine Klage erwarten. Kommt es zum Prozess, wird die Schutzschrift einbezogen. Fehlt es an einer Klage, schickt das Gericht die Eingabe an den Absender zurück.
Die meisten Schutzschriften sind nutzlos. Dies ergab eine plädoyer-Umfrage bei erstinstanzlichen Gerichten in 13 Kantonen. Beim Zivilgericht Basel-Stadt gingen in den letzten zehn Jahren 126 Schutzschriften ein. Eine einzige wurde in einen Prozess einbezogen. Weniger als 1 Prozent aktivierte Schutzschriften gab es beim Bezirksgericht Aarau, beim Regionalgericht in Chur, bei den Solothurner Zivilgerichten und in Schaffhausen.
In Zug wurden 7 Prozent der 155 Eingaben in einen Prozess einbezogen und beim Handelsgericht St. Gallen 11 Prozent der 77 Eingaben, in Frauenfeld TG 12 Prozent und im Wallis 20 Prozent. Das Handelsgericht Zürich erhielt in den vergangenen zehn Jahren 252 Schutzschriften, in Bern waren es 103. Zahlen zu den eingegangenen Klagen liegen nicht vor.
Die Kosten für die Deponierung der Schriften sind unterschiedlich: In Bern zahlen Schutzsuchende beim Regionalgericht 200 Franken. Beim Handelsgericht sind es 500 Franken, gleich viel wie in Basel und Luzern. Beim Zürcher Handelsgericht kostet die Eingabe in der Regel 1000 Franken.

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