Vergangenes Jahr hat der ­Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insgesamt sieben Beschwerden gegen die Schweiz entschieden.

In einem Fall wurde die Schweiz wegen nachträglicher Verwahrung verurteilt. Der EGMR stellte eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 (Recht auf Freiheit und ­Sicherheit) und von Artikel 7 ­Absatz 1 der Konvention (keine Strafe ohne Gesetz) sowie von ­Artikel 4 des ­Protokolls Nr. 7 ­(keine doppelte Verurteilung oder Bestrafung) fest.

In zwei weiteren Fällen verstiess die Schweiz gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens): Im einen Fall erklärte der EGMR eine Busse von 500 Franken für eine Bettlerin beziehungsweise die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für unverhältnismässig. Im andern («Ryser gegen die Schweiz») ging es um die Wehrpflichtersatzsteuer für ­einen leicht Behinderten, der ­militärdienstuntauglich erklärt wurde. Er sollte eine Ersatzabgabe entrichten, zum Zi­vildienst wurde er gegen seinen Wunsch nicht ­zugelassen. Das ­verstiess ­gegen Artikel 8 und Artikel 14 (Diskriminierungsver­bot) der EMRK.