Bei Personenschäden sehen das Obligationenrecht in den Artikeln 47 und 49 und weitere Bestimmungen (1) eine «angemessene» Genugtuung vor. Die Bestimmung der Angemessenheit der Genugtuungssummen ist klassische Ermessensausübung. Eine solche hat nach der allgemeinen Anweisung des Gesetzgebers «nach Recht und Billigkeit» zu erfolgen (2). Zu berücksichtigen sind vor allem die «besonderen Umstände» (3) und die «Schw...