Die Gerichte entscheiden in einem nachträglichen Verfahren, wenn bei einem inhaftierten Straftäter während des Straf- und Massnahmevollzugs eine Massnahme verlängert oder durch eine neue ersetzt werden soll. Bisher ordneten die Gerichte  Sicherheitshaft an, wenn die Zeit für einen solchen Entscheid bis zur Entlassung des Straftäters nicht reichte und von diesem eine hohe Rückfallgefahr ausging. Dafür ­fehle eine gesetzliche Grundlage, so ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2019 (plädoyer 1/2020). Im Herbst änderte das Parlament die Strafprozessordnung und ­regelte die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren. Die Änderung tritt am 1. März in Kraft.