«Punktuelle Verbesserungen sind möglich. Es gibt aber andere arbeitsgesetzliche Baustellen, bei denen de Handlungsbedarf grösser ist: etwa moderne Beschäftigungsformen im Graubereich zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit.»
Roger Rudolph, Rechtsanwalt/Professor, Zürich
«Die heutige Regelung ist sinnvoll. Der Gesetzgeber legt fest, wann der Pikettdienst als Arbeitszeit gilt und wie oft Pikettdienst geleistet werden darf. Er überlässt die Frage der Entlöhnung den Parteien. Eine weitergehende Regelung ist nicht nötig.»
Olivier Baumberger, Rechtsanwalt, Bern
«Wenn die Entschädigung gemäss Arbeitsvertrag bereits im Lohn enthalten ist, könnte man sich fragen, ob nicht der Arbeitgeber zu verpflichten sei, klar aufzuführen, welcher Teil des Lohnes den Bereitschaftsdienst abgelten soll.»
Ariane Gschwind, Advokatin, Basel
«Bei der immer gefragteren Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Senioren zu Hause gibt es offene Fragen. Wünschenswert wäre beispielsweise eine klare Regelung betreffend Pikettdienst in der Nacht und dessen Entlöhnung.»
Tonia Villiger, Rechtsanwältin, Zürich
«Die gesetzliche Regelung ist nicht in jeder Hinsicht klar. Auch die ungeregelte Frage der Entschädigung führt zu Diskussionen. Arbeitgeber sind gut beraten, den Pikettdienst in einem Reglement zu erfassen.»
Christian Näpflin, Rechtsanwalt, Emmenbrücke LU
«Die gesetzliche Regelung reicht aus. Die offene Frage der Entschädigungshöhe soll durch die Vertragsparteien und bei Bedarf durch die Gerichte beantwortet werden können.»
Markus Frei, Rechtsanwalt, St. Gallen
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