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Plädoyer 4/10
30.08.2010
Letzte Aktualisierung:
07.10.2013
07.10.2013
Als Beweismittel im Zivilverfahren kann sich eine SMS anbieten. Eine SMS ist eine elektronische Datei, die Urkundenqualität im Sinne von Artikel 177 Zivilprozessordnung (ZPO) hat. Sie kann als Original, als Kopie oder als Papierausdruck eingereicht werden. Die Beweislast für die Echtheit einer SMS trägt die Partei, welche sich darauf beruft. Auch hier ist der Echtheitsbeweis aber nur nötig, wenn die Gegenpartei konkrete Umstä...
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